Viele UnternehmerInnen nahmen vor allem zu Beginn der Corona-Krise die Stundungsmöglichkeiten der Österreichischen Gesundheitskasse in Anspruch. Doch jede Stundungsfrist findet mal ihr Ende. Lesen dazu bitte weiter.
# Ausgangssituation
UnternehmerInnen, die entweder von der „Schließungsverordnung“ oder von einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen waren, sowie UnternehmerInnen, welche mit coronabedingten Liquiditätsproblemen konfrontiert waren, konnten schon für die Beiträge von Februar bis April 2020 eine verzugszinsenfreie Stundung in Anspruch nehmen. Diese gestundeten Beiträge müssen nun bis spätestens 31.3.2021 (inkl. drei Tage Respirofrist) an die ÖGK überwiesen werden. Ratenzahlungsanträge können erst ab März 2021 gestellt werden.
Achtung! Der Vorteil der verzugszinsenfreien Stundung wirkt weiterhin nur für die Beitragszeiträume von Februar - April 2020. Für Beitragszeiträume ab Mai fallen Stundungszinsen in Höhe von 3,38% p.a. an.
# Das neue 2-Phasen-Modell - Phase 1
- Beitragszeitraum 1: Februar bis April 2020
keine Zahlung von Verzugszinsen, Stundung sind bis 31.3.2021 möglich (ursprünglich 15.1.2021) - Beitragszeitraum 2: Mai bis Dezember 2020
Verzugszinsen in Höhe von 3,38% p.a. fallen für Stundungen und Ratenzahlungen an; Stundungen sind bis 31.3.2021 möglich, Ratenzahlungen können bis Juni 2022 beantragt werden (ursprünglich nur bis Dezember 2021). Die coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten sind glaubhaft zu machen. Es ist auch möglich individuelle, bereits gewährte Ratenvereinbarungen bis zu diesen Fristen zu verlängern. - Beitragszeitraum 3: Jänner bis Februar 2021
Verzugszinsen in Höhe von 3,38% p.a. fallen für Stundungen und Ratenzahlungen an; Stundungen sind bis 31.3.2021 möglich, Ratenzahlungen können bis Juni 2022 beantragt werden (ursprünglich nur bis Dezember 2021). Die coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten sind glaubhaft zu machen.
Ab März 2021 gelten – aus heutiger Sicht – wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen.
# Das neue 2-Phasen-Modell - Phase 2
In Phase 2 gibt es die Möglichkeit weiterer Ratenvereinbarungen, sollte es bis zum 30.6.2022 noch Beitragsrückstände aus den oben genannten Betrachtungszeiträumen (Februar 2020 bis Februar 2021) geben. Diese Ratenvereinbarungen sind für weitere 21 Monate - also bis maximal 31.3.2024 – möglich.
Doch dafür muss Folgendes erfüllt sein:
- Im Zeitraum vom 1.4.2021 bis 30.6.2022 wurden zumindest bereits 40 % des ursprünglichen Beitragsrückstandes beglichen.
- Es sind ausschließlich Beiträge betroffen, die auf Grund einer bis 30.6.2022 gültigen Ratenzahlungsvereinbarung nicht vollständig entrichtet werden konnten.
- Im Ratenzahlungszeitraum bis 30.6.2022 ist kein Terminverlust eingetreten.
- Es ist glaubhaft zu machen, dass der zum 30.6.2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen entrichtet werden kann.
- Der Antrag langt spätestens bis zum 30.6.2022 ein.
Keine Regel ohne Ausnahmen:
Für Beitragszeiträume, in denen Kurzarbeitsbeihilfe, Erstattungen von Lohn- und Lohnnebenkosten für Risikopersonen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder Vergütungen bei Quarantäne-/Absonderungsmaßnahmen nach dem Epidemiegesetz bezogen wurden, gilt weiterhin, dass diese Beiträge bis zum 15. des zweiten Kalendermonats, der auf die Gewährung der Beihilfe folgt, fällig ist.
Bezieht ein Unternehmer Kurzarbeits-Beihilfe vom Bund bzw. vom Arbeitsmarktservice im November, so sind die Beiträge dafür zum 15. Jänner (inkl. drei Tage Respirofrist) an die ÖGK zu entrichten.
Wie Sie sehen, sind im Zusammenhang mit den coronabedingten Zahlungserleichterungen der ÖGK einige Deadlines zu berücksichtigen.
Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gerne!
Unsere Empfehlung:
Wir empfehlen, soweit es Ihre Liquidität zulässt, Rückstände zumindest schrittweise d.h. in Raten zu bezahlen. Es fallen in den meisten Fällen Zinsen an und auch jedes Raten- und Stundungsansuchen kostet Zeit und damit Geld. Anders ist die Situation natürlich zu beurteilen wenn die Liquidität knapp wird. In diesem Fall wird man auf die Möglichkeit weiterer Ratenzahlungen zurückgreifen müssen.