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Anspruch auf 6 Wochen Urlaub - diese Vordienstzeiten werden angerechnet

Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist grundsätzlich klar geregelt: Bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren beim selben Arbeitgeber stehen Arbeitnehmern 5 Wochen bezahlter Urlaub pro Arbeitsjahr zu. Nach Vollendung des 25. Dienstjahres erhöht sich dieser Anspruch auf 6 Wochen Urlaub. In der Praxis stellt sich jedoch häufig die Frage, wann die 25 Jahre tatsächlich erreicht sind – insbesondere dann, wenn Vordienstzeiten oder Ausbildungszeiten zu berücksichtigen sind. Lesen dazu bitte weiter.

 

# Welche Zeiten sind für den erhöhten Urlaubsanspruch anzurechnen?

Grundsätzlich können bis zu maximal 12 Jahre an Vorzeiten angerechnet werden – je nach Art der Zeiten gelten aber bestimmte Höchstgrenzen und Einschränkungen.

1. Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber

Die Dienstjahre beim aktuellen Arbeitgeber bilden die Basis. Sobald die 25 Jahre vollendet sind, entsteht der Anspruch auf die 6. Urlaubswoche.

2. Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern (max. 5 Jahre)

Neben den Zeiten beim aktuellen Arbeitgeber sind auch Zeiten aus früheren inländischen Arbeitsverhältnissen anzurechnen – allerdings nur, wenn das jeweilige Dienstverhältnis jeweils mindestens 6 Monate gedauert hat. Diese Zeiten sind insgesamt bis zu maximal 5 Jahre anrechenbar.

3. Schulzeiten nach der 9. Schulstufe (max. 4 Jahre)

Schulzeiten über die Pflichtschule hinaus (z. B. mittlere und höhere Schulen sowie berufsbildende Schulen) können bis zu 4 Jahre angerechnet werden.

4. Hochschulstudium (max. 5 Jahre und nur bei Abschluss)

Zeiten eines Hochschulstudiums sind anrechenbar, wenn das Studium positiv abgeschlossen wurde. Die Anrechnung erfolgt nach der Studiendauer laut Lehrplan – maximal jedoch 5 Jahre.

5. Zeiten der Haftentschädigung

Zeiten, für die eine Haftentschädigung nach dem Opferfürsorgegesetz gewährt wird (z. B. Kriegsentschädigung), können ebenfalls angerechnet werden.

6. Zeiten als Entwicklungshelfer

Zeiten als Entwicklungshelfer für eine gesetzlich anerkannte Entwicklungshilfeorganisation sind anrechenbar.

7. Selbstständige Erwerbstätigkeit (mind. 6 Monate)

Auch Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit können berücksichtigt werden – vorausgesetzt, diese Tätigkeit hat mindestens 6 Monate gedauert.

# Wichtige Einschränkungen bei der Anrechnung

Hier liegt in der Praxis oft der entscheidende Punkt:

  • Zeiten aus Punkt 2, 6 und 7 sind gemeinsam nur bis maximal 5 Jahre anrechenbar
    (das betrifft im Wesentlichen Zeiten aus ehemaliger Berufsausübung bzw. Erwerbstätigkeit)
  • Schulzeiten (Punkt 3) sind darüber hinaus nur bis maximal 2 Jahre zusätzlich anrechenbar

 
Das bedeutet:
Schule allein: max. 4 Jahre
Schule + Vordienstzeiten zusammen: max. 7 Jahre
Schule + Vordienstzeiten + Hochschulstudium: max. 12 Jahre


# Praktischer Tipp: Urlaubswoche berechnen

Um rasch einen Überblick zu erhalten, ob bereits ein Anspruch auf die 6. Urlaubswoche bestehen kann, bietet die Arbeiterkammer einen hilfreichen Online-Rechner an:

👉 Urlaubswoche-Rechner: 6. Urlaubswoche Rechner der Arbeiterkammern

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gerne!

 

Unsere Empfehlung:
Die korrekte Ermittlung des Urlaubsanspruchs liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Arbeitgebers. Eine frühzeitige Prüfung hilft, spätere Unklarheiten oder Nachforderungen zu vermeiden.

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