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Fidas Infomail / Quarantäne Mitarbeiter = Vergütungsanspruch

Die schlechte Nachricht ist:
Wird ein Mitarbeiter behördlich unter Covid-19-Quarantäne gestellt, so hat der Unternehmer den Arbeitslohn auch während der Absonderung weiterhin auszuzahlen.
Die gute Nachricht ist:

Dem Unternehmer steht dafür eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz zu!

 # nur mit behördlicher Anordnung!
 
Dem Arbeitgeber steht eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz zu wenn eine behördliche Anordnung zur Absonderung vorliegt. Daher ist es unbedingt wichtig, dass Sie als Arbeitgeber diesen Absonderungsbescheid vorliegen haben.

Eine Absonderung ohne Bescheid (mehr oder weniger freiwillig) führt zu keinem Anspruch auf Vergütung. Auch eine Empfehlung durch 1450 gilt nicht als Bescheid!

 # Ablauf / was muss ich tun?

 Zur Geltendmachung der Vergütung nach dem Epidemiegesetz gibt es kein einheitliches Formular. Defacto reicht ein formloses Schreiben mit folgendem Inhalt:

  • Firma
  • Betreff "Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 Epidemiegesetz"
  • Name des Arbeitnehmers
  • Zeitpunkt der Absonderung des Arbeitnehmers samt Bescheid über die Anordnung
  • Zeitpunkt der Aufhebung der Absonderung des Arbeitnehmers samt Bescheid über die Aufhebung
  • Nachweis der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (z.B. Lohnzettel, Überweisungsbeleg, etc.)
  • Kontoverbindung des Unternehmens

 Wichtig!
Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges muss bis spätestens 3 Monate nach dem Ende der Absonderung an die Behörde gestellt werden, die auch den Absonderungsbescheid erlassen hat.
 

 # selbst und ständig / wie sieht es beim Unternehmer selbst aus?
 
Wenn der Unternehmer bzw. die Unternehmerin selbst von der Quarantäne betroffen ist, liegt der Fall etwas anders:
Einen Entschädigungsanspruch gibt es auch dafür. Der Anspruch ist hier über ein eigenes, doch recht aufwändiges, Berechnungstool geltend zu machen und vom Steuerberater zu bestätigen.
Die Frist ist hier die selbe: 3 Monate ab Aufhebung der Absonderung.

Haben Sie noch Fragen zu diesem oder anderen Themen? Wir beraten Sie gerne!

Unsere Empfehlung:
Wenn Sie oder ein Dienstnehmer in Quarantäne müssen, steht Ihnen sehr wahrscheinlich eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz zu. Sie müssen sich darum kümmern, dass Sie die nötigen Bescheide haben, wir erledigen die Anträge!

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