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geringfügig beschäftigt & arbeitslos?

Ab 01.01.2026 gelten neue Bestimmungen hinsichtlich der geringfügigen Beschäftigung während der Arbeitslosigkeit. In den meisten Fällen wird das gleichzeitige Beziehen von Leistungen des AMS und das Ausüben einer geringfügigen Tätigkeit nicht mehr möglich sein. Nur in vier gesetzlich definierten Ausnahmefällen darf eine solche Beschäftigung weiterhin fortgeführt oder neu aufgenommen werden.

 

# Gesetzlich vorgesehene Ausnahmen

  1. Geringfügige Beschäftigung bereits vor der Arbeitslosigkeit mit versicherungspflichtiger Überschneidung

    Die geringfügige Beschäftigung muss bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bestanden haben.

    Eine lückenlose Überschneidung von mindestens 182 Tagen (26 Wochen) mit einer vollversicherten Beschäftigung (Dienstverhältnis oder selbständige Tätigkeit) ist erforderlich.
     
  2. Mindestens 365 Tage Bezug von AMS-Leistungen

    Es müssen mindestens 365 Tage Geld vom AMS bezogen worden sein, ohne Unterbrechung von mehr als 62 Tagen.

    Die geringfügige Tätigkeit darf in diesem Fall bis 01.07.2026 weitergeführt werden.
     
  3. 365 Tage AMS-Leistung + Alter ab 50 oder Behinderung ab 50 %

    Zusätzlich zu den Voraussetzungen aus Punkt 2 muss entweder ein Alter von mindestens 50 Jahren oder eine Behinderung von mindestens 50 % nachgewiesen werden.

    Eine Fortführung der geringfügigen Tätigkeit ist in diesem Fall unbegrenzt möglich – bis zum Erwerb eines neuen Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
     
  4. Längere Krankheit vor Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung

    Vor Beginn der geringfügigen Tätigkeit müssen 52 Wochen oder länger Krankengeld, Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld bezogen worden sein.

    Zwischen dem Ende der Erkrankung und dem Beginn der geringfügigen Beschäftigung dürfen nicht mehr als 364 Tage liegen.

    Die geringfügige Beschäftigung darf in diesem Fall bis einschließlich 01.07.2026 ausgeübt werden.


# Übergangsregelung für bestehende Fälle

Personen, die am 01.01.2026 bereits arbeitslos und geringfügig beschäftigt sind, müssen prüfen, ob eine der oben genannten Ausnahmen zutrifft. Ist dies nicht der Fall, muss die Beschäftigung bis spätestens 31.01.2026 beendet werden. Andernfalls entfällt rückwirkend ab 01.01.2026 der Anspruch auf Leistungen des AMS und das Arbeitslosengeld ist zurückzuzahlen!

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gerne!

 

Unsere Empfehlung:
Prüfen Sie dringend ob Sie geringfügig Beschäftigte mit Arbeitslosengeld in Ihrem Unternehmen beschäftigen. Eine drohende Rückzahlung des Arbeitslosengeldes sollte jedenfalls vermieden werden.
 

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