Kontakt

Fidas Murtal Bundesstrasse 66 8740 Zeltweg Tel.: +43 3577 236 00Fax.: +43 3577 236 00 22

Geringfügige Beschäftigung während Arbeitslosigkeit wird weitgehend abgeschafft

Anlässlich einer umfassenden Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) werden neue gesetzliche Vorgaben eingeführt, die die geringfügige Beschäftigung von arbeitslosen Personen ab dem 01.01.2026 betreffen. Eine geringfügige Beschäftigung während der Arbeitslosigkeit wird weitgehend abgeschafft. Lesen dazu bitte weiter.

 

# Ab dem 01.01.2026 gelten folgende Änderungen:

Durch das Budgetbegleitgesetz 2025 wurde § 12 Abs. 2 AlVG dahingehend geändert, dass der Zuverdienst im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe grundsätzlich nicht mehr zulässig ist. Damit wurde die Möglichkeit eines geringfügigen Zuverdienstes abgeschafft. Ab 1.1.2026 ist ein Fortbestehen der geringfügigen Beschäftigung nur noch in vier eng definierten Ausnahmefällen möglich.

# Gesetzlich vorgesehene Ausnahmen

Unbefristete Ausnahmen:
Ein geringfügiger Zuverdienst kann weiterhin zulässig sein, wenn:

  • vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen lang eine andere vollversicherte Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist, und zwar parallel zur geringfügigen Beschäftigung, die derzeit ausgeübt wird, oder
  • vor Beginn einer geringfügigen Beschäftigung durchgehend mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld (oder Notstandshilfe) bezogen wurde UND die Person entweder mindestens 50 Jahre alt ist oder ein Behindertenpass bzw. ein begünstigter Behindertenstatus vorliegt.

Befristete Ausnahmen (maximal 26 Wochen):
Ein geringfügiger Zuverdienst darf für die Dauer von bis zu 26 Wochen erfolgen, wenn:

  • eine Person als langzeitarbeitslos ohne Behindertenstatus gilt (durchgehend mindestens 12 Monate beim AMS vorgemerkt), oder
  • eine bestimmte Langzeiterkrankung gemäß AMS-Richtlinien vorliegt.

In allen Fällen wird vorausgesetzt, dass die Voraussetzungen dem AMS gegenüber nachgewiesen werden.

# Übergangsfrist für bestehende geringfügige Beschäftigungen

Von dieser Neuregelung sind auch bestehende geringfügige Beschäftigungsverhältnisse betroffen, sofern keine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 2 AlVG erfüllt wird.
Eine gesetzlich vorgesehene Toleranzfrist bis zum 31.01.2026 wurde eingeräumt. Wird eine nicht ausnahmeberechtigte geringfügige Beschäftigung nach diesem Stichtag weitergeführt, erlischt rückwirkend der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.

# Empfohlene Maßnahmen aus betrieblicher Sicht

Aus Gründen der Transparenz und Risikominimierung wird empfohlen, geringfügig beschäftigte Personen, bei denen ein Leistungsbezug beim AMS bekannt ist oder vermutet wird, rechtzeitig auf die Gesetzesänderung hinzuweisen.
Obwohl die Beendigung der geringfügigen Beschäftigung in der Eigenverantwortung der betroffenen Person liegt, können vermeidbare Konsequenzen durch rechtzeitige Kommunikation verhindert werden.
Eine Selbstkündigung oder einvernehmliche Lösung sollte – sofern keine gesetzliche Ausnahme vorliegt – bis spätestens 31.01.2026 eingeleitet worden sein.

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gerne!

 

Unsere Empfehlung:
Sprechen sie mit geringfügig Beschäftigten, bei denen Ihnen bekannt ist, dass sie Geld vom AMS bekommen über die weitere Vorgangsweise. 

 

Adresse

Fidas Murtal Steuerberatung GmbH
Bundesstraße 66
8740 Zeltweg

Telefon

+ 43 3577 236 00

Rechtliches