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Update INVESTITIONSPRÄMIE – Das neue Rätselraten für Unternehmer?

Manchmal scheint es so, als hätte die Bundesregierung mittlerweile Gefallen an zum Teil äußerst komplizierten Hilfsmaßnahmen gefunden. #kurzarbeit #coronaprämie #fixkostenzuschuss
Das nächste Corona-Mysterium mit dem die Bundesregierung aufwartet, steht in den Startlöchern und lässt wiederum zahlreiche Fragen offen.

#Investitionsprämie

Seit 01.09.2020, immerhin seit zwei Tagen, können Anträge zur Geltendmachung einer Investitionsprämie über den Fördermanager der aws eingebracht werden. Mit dem heutigen Datum veröffentlichte die Finanzverwaltung allerdings eine ergänzende Richtlinie sowie adaptierte Fragen und Antworten zur Investitionsprämie.

Das Vorweg-Fazit: Von konkreten Antworten auf zig Anfragen sind wir leider noch weit entfernt. Die wenigen schriftlichen Antworten, die nach fast 3 Wochen Bearbeitungsdauer peu à peu zu uns durchdringen, bringen nur wenig Licht ins Dunkel.

Die einzigen Trostpflaster:

  • Lt. Website sollen alle Anträge, die zwischen 01.09.2020 und 28.02.2021 eingebracht werden, aufgrund EU-rechtlichen Rahmenbedingungen auch tatsächlich bedient werden. Sollte der Fördertopf von einer Milliarde hierzu nicht ausreichen, wird dieser durch eine dementsprechende Gesetzesänderung aufgestockt.
  • Die Investitionsprämie ist vollkommen steuerfrei und kürzt – entgegen vorheriger Aussagen – auch nicht die steuerlichen Anschaffungskosten. Im Ergebnis können Sie von gewissen Investitionen in abnutzbares Anlagenvermögen somit dreifach profitieren. Wieso? Einmal im Rahmen der Investitionsprämie mit steuerfreien Direktzuschüssen. Ein weiteres Mal als Steuerersparnis aufgrund der neu eingeführten degressiven (erhöhten) Abschreibungsmöglichkeit sowie mit dem für Sie ggfs. anwendbaren investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.

#immergutberaten

Sollten bei Ihnen konkrete Investitionen anstehen, dann nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf und wir steuern Sie möglichst unfallfrei durch den Förderdschungel.

#Die Neuerungen zur Investitionsprämie

Die Herstellung (erfordert Bauherrenrisiko) von Betriebsgebäuden sowie die Anschaffung (iSv Kauf) von Betriebsgebäuden von befugten Bauträgern ist nach derzeitiger Rechtsauffassung mit 7% der Investitionskosten förderbar.
Leider nein heißt es für bloß vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften, die neue Gebäude zum Zwecke der Vermietung an Gewerbetreibende errichten (lassen). Denn seit heute müssen förderungsfähige Investitionen ins betriebsnotwendige Vermögen getätigt werden. Im Ergebnis sind die steuerlichen Anforderungen an einen Betrieb zu erfüllen, womit die Investitionsprämie nur für „betriebliche“ Anschaffungen geltend gemacht werden kann.
Zu den positiven Nachrichten: Bekannterweise müssen die ersten Maßnahmen wie z.B. Bestellungen, Abschluss von Verträgen, Anzahlungen etc. spätestens bis zum 28.02.2021 getätigt werden. Wenn allerdings Behörden an der zeitlichen Verzögerung der oben geforderten ersten Maßnahmen (mit)schuld sind, kann die Investitionsprämie dennoch geltend gemacht werden, sofern die Beantragung der behördlichen Genehmigung an sich bereits vor dem 31.10.2020 erfolgte. Verlängerte Bauverfahren sollen damit nicht schädlich sein.
Aber Achtung: An dem spätestmöglichen Inbetriebnahme-Termin vom 28.02.2022 hat sich bis dato noch nichts geändert, außer Ihr Investitionsvolumen übersteigt die EUR 20 Mio.

#Mindestinvestitionsvolumen

Jeder Antrag erfordert wie bereits bekannt einen Mindestbetrag von EUR 5.000. Dieses Mindestinvestitionsvolumen ist als Summe aller Investitionen eines Förderantrags zu verstehen, womit z.B.  geringwertige Wirtschaftsgüter iHv EUR 1.200 mit Investitionen in Software iHv EUR 3.000 sowie Investitionen in Maschinen iHv EUR 1.500 in einem Antrag addiert werden können, um somit das Mindestinvestitionsvolumen von EUR 5.000 zu erfüllen. Also, auch Kleinvieh macht Mist.

#Mystery vs. Misery?

Warum dieses Rätselraten? Weil unzählige schriftliche Anfragen an das AWS bis dato noch immer unbeantwortet blieben. Gerade im Bereich der mit 14% geförderten „Digitalisierung“ stellt sich unmittelbar die Frage, ob konkrete Investitionen (z.B. Neuanschaffung eines digitalen Röntgengeräts, anstelle eines anlogen Röntgengeräts für einen niedergelassenen Zahnarzt) nun doch mit 14% oder lediglich mit 7% gefördert werden können?

Lt. AWS sind Investitionen in technische Ausstattung nur dann als Hardware mit 14% förderungsfähig, sofern sich diese konkrete Investition im Anhang I, Pkt. 1 der Richtlinie unter Hardware exakt wiederfindet oder an sich eine reine Softwareinvestition (siehe Punkt 2) ist.

Dies betrifft aber nur die spezifischen Digitalisierungsinvestitionen, nicht aber Investitionen, die mit diesen in Zusammenhang stehen oder eine Voraussetzung für Digitalisierungsinvestitionen darstellen. Demnach sollten nur die nachfolgend genannten Hardware-Investitionen mit 14% gefördert werden:

  • Datenspeicher-Systeme
  • Server
  • Drohnen
  • 3D-Drucker
  • Smart Office
  • Equipment zur Durchführung von Videokonferenzen, das sind
  • Webcams, Beamer, spezifische Videokonferenzsysteme, Whiteboards, großflächige Screens
  • Instrumente und Sensoren zur Datenerfassung und Datenausgabe/-vernetzung
  • Investitionen in ITS-Lösungen (Verkehrstelematik) On- und Offroad
  • digitale Messeinrichtungen
  • digital gesteuerte Roboter
  • Netzwerkkomponenten
  • Simulationsanlagen

Wir hoffen, Ihnen in den nächsten Wochen zu diesen und zahlreichen anderen Themen und Anfragen endgültig Klarheit verschaffen zu können und halten Sie am Laufenden.
Gerne helfen wir Ihnen auch bei der Abwicklung der Investitionsprämie.

Unsere Empfehlung:
Das Mindestinvestitionsvolumen von EUR 5.000 ist schnell erreicht. (Es zählen auch Kleininvestitionen im hundert-Euro-Bereich.) Also auch wenn Sie keine großen Investitionen planen kann der Antrag beim AWS schnell etwas "Körberlgeld" bringen.

 

 

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