Fidas Murtal
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in einer Anfragebeantwortung unter anderem zur steuerrechtlichen Beurteilung der Nutzung von Spezialfahrzeugen Stellung genommen. Dabei wurde präzisiert, dass das "Spezialfahrzeug-Privileg" AUSSCHLIESSLICH für Fahrten zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstelle gilt. Wenn am Heimweg ein kleiner Umweg zum Supermarkt genommen wird, muss ein steuerpflichtiger Sachbezug angesetzt werden. Bei der Berechnung des Werts dieses Sachbezugs müssen auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt werden.