Bereits der Verkauf von Gutscheinen kann einen belegerteilungspflichtigen Umsatz darstellen und müsste daher auch in der Registrierkasse erfasst werden. Entscheidend für die Entscheidung, welcher Gutschein bereits beim Verkauf erfasst werden muss, ist die Art des Gutscheines.
"In Zeiten wie diesen" ist Beweglichkeit gefragt und so wird so manches Handelsgeschäft auf Onlinehandel umgestellt. Oft sogar ohne jegliches Lager. Die Ware wird erst dann eingekauft, wenn sie bereits verkauft ist und direkt vom Lieferanten an den Kunden geschickt. So weit so gut! Steuerlich ist die Sache nicht ganz so einfach.