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Kurzexkurs neues Erbrecht 2017

Das Erbrecht 2017 beinhaltet vor allem wesentliche Neuerungen im Bereich des Pflichtteilsrechtes, der Schenkungsanrechnung und der Stärkung des gesetzlichen Erbrechtes des Ehegatten. Völlig neu ist die Abgeltung von Pflegeleistungen naher Angehöriger. In der Folge übermitteln wir eine auszugsweise Kurzzusammenfassung. Um künftig sein Vermögen letztwillig bestmöglich zu vermachen und um seinen wahren letzten Willen gesichert zu.

Das Erbrecht 2017 beinhaltet vor allem wesentliche Neuerungen im Bereich des Pflichtteilsrechtes, der Schenkungsanrechnung und der Stärkung des gesetzlichen Erbrechtes des Ehegatten. Völlig neu ist die Abgeltung von Pflegeleistungen naher Angehöriger. In der Folge übermitteln wir eine auszugsweise Kurzzusammenfassung.

Um künftig sein Vermögen letztwillig bestmöglich zu vermachen und um seinen wahren letzten Willen gesichert zu wissen, empfehlen wir bereits erstellte letztwillige Verfügungen in Hinblick auf die seit 1.1.2017 geltenden Änderungen von Rechtsexperten überprüfen zu lassen.

1. Fälligkeit und Stundungsmöglichkeiten des Pflichtteilsanspruches

Die Fälligkeit des Geldpflichtteils tritt mit dem Tod des Erblassers ein. Der Anspruch kann jedoch erstmalig ein Jahr danach geltend gemacht werden. Darüber hinaus bestehen weitere Stundungs- bzw. Ratenzahlungsmöglichkeiten. So kann etwa der letztwillig Verfügende selbst anordnen, dass der Pflichtteilsanspruch auf maximal fünf Jahre gestundet ist oder innerhalb dieses Zeitraums in Teilbeträgen zu leisten ist. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Gericht (von Amts wegen) den Zeitraum der Stundung bzw. Ratenzahlung auf maximal 10 Jahre verlängern.

Es ist die Möglichkeit geschaffen, dass über Verlangen eines Pflichtteilsschuldners der Pflichtteilsanspruch gerichtlich gestundet werden kann, soweit diesen die Erfüllung, unter Berücksichtigung aller Umstände, unbillig hart träfe. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Pflichtteilsschuldner mangels ausreichendem anderen Vermögens die Wohnung, die ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, oder ein Unternehmen, das seine wirtschaftliche Lebensgrundlage darstellt, veräußern müsste. Ebenso ist der Geldpflichtteilsanspruch auf Verlangen eines Pflichtteilsschuldners zu stunden, wenn dessen sofortige Entrichtung den Fortbestand eines Unternehmens erheblich gefährdet.

2. Schenkung auf den Todesfall

Eine Schenkung auf den Todesfall ist ein Vertrag unter Lebenden mit der Besonderheit, dass die Schenkung erst mit dem Tod des Schenkenden wirksam wird.

Klargestellt ist, dass das Geschenk in den Nachlass fällt und wie ein Vermächtnis zu behandeln ist, sofern es beim Tod des Erblassers noch in dessen Eigentum war. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass bei einer Berechnung des Pflichtteils das Geschenk in den Nachlass einzurechnen ist und somit zum reinen Nachlass gehört.

3. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Ab 2017 erhält der Ehegatte neben den Eltern weiterhin zwei Drittel des gesetzlichen Erbteils und – als neue gesetzliche Regelung – erbt der Ehegatte neben Geschwistern und Großeltern alles. Die Geschwister und Großeltern gehen somit bei Vorhandensein eines Ehegatten nach dem gesetzlichen Erbrecht (sofern keine letztwillige Verfügung vorliegt) nunmehr leer aus.

4. Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten

Soll dem Lebensgefährten letztwillig etwas zukommen, muss dies der Erblasser explizit in einer letztwilligen Verfügung regeln, andernfalls steht diesem von Gesetzes wegen nichts zu. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, kommt es zur gesetzlichen Erb­folge.

Neu eingeführt wurde nunmehr bei der gesetzlichen Erbfolge, dass der Lebensgefährte dann zum Zug kommt, wenn weder ein Ehegatte, noch ein eingetragener Partner oder Kinder vorhanden sind und daher der gesamte Nachlass entweder anteilsmäßig den Vermächtnisnehmern oder dem Staat zufallen würde.

Voraussetzung für das neue gesetzliche Erbrecht des Lebensgefährten ist die aufrechte Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser zum Todeszeitpunkt und dass die Lebensgemeinschaft zumindest die letzten drei Jahre vor dessen Tod bestanden hat. Ein gemeinsamer Haushalt und somit eine Wohngemeinschaft in den drei Jahren vor dessen Tod ist nicht erforderlich.

5. Ersatz für Pflegeleistungen

Neu eingeführt ist die Abgeltung von Pflegeleistungen im Rahmen des Erbrechtes.

Die Berücksichtigung von Pflegeleistungen hat bis zur Einantwortung im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens zu erfolgen.

Gemäß neuer gesetzlicher Regelung gilt, dass Pflegeleistungen, die von einer Person aus dem Kreis der gesetzlichen Erben und ihren nächsten Angehörigen sowie vom Lebensgefährten des Erblassers dem Erblasser während der letzten drei Jahre vor dessen Tod erbracht wurden, zu honorieren sind. Dabei ist insbesondere auf Art, Umfang und Dauer der Leistungen sowie den Wert des Nachlasses zu achten. Nicht notwendig ist, dass die Pflegeleistungen höchstpersönlich erbracht werden; die bloße Finanzierung von Drittkräften reicht aus. Die Leistungen müssen jedoch einer umfassenden Betreuung und Pflege entsprechen und über einen längeren Zeitraum, zumindest rund sechs Monate, erbracht werden. Nur punktuelle Pflege soll im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens nicht berücksichtigt werden.

Eine Abgeltung hat dann nicht zu gebühren, wenn für die Leistungen bereits ein angemessenes Entgelt gewährt wurde oder wenn Abweichendes vereinbart wurde. Pflegeleistungen, die etwa aus einer Beistandspflicht (etwa bei Ehegatten) geleistet wurden, sind nur insoweit zur berücksichtigen, als diese über die Pflicht hinausgehen. Der Anspruch hat aber jedenfalls dann zu gebühren, sobald dem Erblasser durch die Pflege, die sonst unumgängliche Fremdpflege, wie etwa der Aufenthalt in einem Pflegeheim, erspart geblieben ist.

Über die Abgeltung ist vorrangig eine Einigung zu erzielen; dies zwischen dem Pflegenden und den Erben. Ist das nicht möglich, hat das Verlassenschaftsgericht nach Billigkeit über den Grund und die Höhe der Leistungen zu entscheiden.

Die Abgeltung für Pflegeleistungen ist aus dem Nachlass vorzunehmen, auch wenn dadurch die Erb- oder Pflichtteile vermindert werden.

6. Fremdhändiges Testament

Ein fremdhändiges Testament ist der letzte Wille, der nicht vom Erblasser eigenhändig geschrieben wurde.

Um ein fremdhändiges Testament erstellen zu können, müssen drei Zeugen zur Verfügung stehen. Diese Zeugen müssen gleichzeitig anwesend sein, wenn der Erblasser die Urkunde unterschreibt und bekräftigt, dass diese seinen letzten Willen enthält. Neu ist, dass die Zeugen identifizierbar sein müssen; es müssen daher aus der letztwilligen Verfügung deren Vor- und Familienname und das Geburtsdatum hervorgehen. Diese Angaben können fremdhändig (z.B. per Computer) oder etwa auch vom Erblasser oder von den Zeugen eigenhändig geschrieben werden. Diese Daten sowie das letztwillige Testament müssen jedoch von den Zeugen jeweils eigenhändig unterschrieben werden; dies mit dem Zusatz des Hinweises auf die Zeugeneigenschaft.

Darüber hinaus muss die Bekräftigung des Erblassers vor den Zeugen, nämlich dass die Verfügung seinem letzten Willen entspricht, eigenhändig als Zusatz – geschrieben vom Erblasser – auf der Urkunde enthalten sein. Dieses ebenso neue Erfordernis soll die Fälschungssicherheit erhöhen.

7. Befangenheitsregeln für Zeugen

Ein Erbe oder Vermächtnisnehmer ist hinsichtlich des ihm zugedachten Nachlasses kein fähiger Zeuge, ebenso wenig dessen Gatte, seine Eltern, Kinder, Geschwister oder in eben dem Grade verschwägerte Personen.

Diese Regelung wurde nunmehr ergänzt um den eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Erben oder Vermächtnisnehmers. Des Weiteren wird klargestellt, dass zeugnisunfähig auch gesetzliche Vertreter und Vorsorgebevollmächtigte bedachter Personen sowie vertretungsbefugte Organe (wie etwa Geschäftsführer), Gesellschafter oder Machthaber bedachter juristischer Personen oder anderer Gesellschaften sind.

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