Die schlechte Nachricht ist:
Wird ein Mitarbeiter behördlich unter Covid-19-Quarantäne gestellt, so hat der Unternehmer den Arbeitslohn auch während der Absonderung weiterhin auszuzahlen.
Die gute Nachricht ist:
Dem Unternehmer steht dafür eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz zu!
Die Zeit rund um Covid-19 hat uns als Kanzlei ganz besonders zwei Dinge vor Augen geführt: persönliche Beratung kann durch nichts ersetzt werden und Digitalisierung ist in manchen Bereichen ein Faktor, der über den wirtschaftlichen Erfolg entscheiden kann. Bitte lesen Sie im Folgenden, wie diese beiden Dinge zu geänderten Öffnungszeiten unserer Kanzlei führen.