Stornogebühren, Reuegelder oder Vertragsstrafen, die ein Käufer aufgrund seines vorzeitigen Rücktritts vom Vertrag zu leisten hat, unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Die Berechnung der Abschreibung von Gebäuden ist nicht gerade einfach. Viele Bestimmungen müssen dabei in Einklang gebracht werden.