Ab 1. April 2017 müssen Registrierkassen verpflichtend mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zum Schutz gegen Manipulation ausgestattet sein.
Bereits der Verkauf von Gutscheinen kann einen belegerteilungspflichtigen Umsatz darstellen und müsste daher auch in der Registrierkasse erfasst werden. Entscheidend für die Entscheidung, welcher Gutschein bereits beim Verkauf erfasst werden muss, ist die Art des Gutscheines.