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Neuerungen rund um die Karenz

Die Geburt eines Kindes ist mitunter eine der spannendsten, herausforderndsten und emotionalsten Zeit im Leben einer jungen Familie. Neben der Entscheidung welcher Kinderwagen der Beste ist und wie das Kinderzimmer eingerichtet wird, sollten auch die Karenzzeiten geplant werden. Wie lange bleibe ich in Karenz? Welches Modell ist für unsere Familie das Sinnvollste? Bleibt der Papa auch zu Hause?

 Seit 1. November gibt es neue Elternkarenzregelungen – diese stellen wir Ihnen heute vor.       

 

# 24 oder 22 Monate ElternKARENZ?

Für Geburten ab dem 01.11.2023 besteht ein Karenzanspruch bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes nur in folgenden Fällen:

  • wenn der zweite Elternteil zumindest zwei Monate Karenz in Anspruch nimmt
  • wenn Sie Alleinerzieher:in sind
  • wenn der andere Elternteil keinen Karenzanspruch hat (Selbständige, Arbeitslose) 

Nimmt nur einer der beiden Elternteile Karenz in Anspruch und liegt keiner der oben genannten Fälle vor, endet die Karenz schon mit Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes!

Bin ich alleinerziehend?
Ja, wenn der andere Elternteil entweder

  • verstorben ist,
  • nicht feststellbar ist oder
  • nicht im gemeinsamen Haushalt wohnt

 
Der Alleinerzieher-Status muss dem Arbeitgeber durch eine schriftliche Bestätigung vorgelegt werden, sonst kann die Karenzzeit auf 22 Monate beschränkt werden. Ohne Vorlage dieser Bestätigung kann die Karenz zwar für 24 Monate genehmigt werden, der besondere Kündigungsschutz endet jedoch nach 22 Monaten.

# Papamonat

Der Papamonat ist von der Neuregelung nicht betroffen. Väter dürfen nach wie vor ein Monat im Zeitraum nach der Geburt (ab Entlassung aus dem Krankenhaus) bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter bei ihrem Baby zu Hause bleiben.

Spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburts­termin muss der Vater den voraussichtlichen Beginn unter gleichzeitiger Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermins dem Arbeitgeber ankündigen (Vorankündigungsfrist).

Nach der Geburt muss der Vater den Arbeitgeber unverzüglich von der Geburt verständigen.

Spätestens eine Woche nach der Geburt ist der tatsächliche Antritts­zeit­punkt des Papamonats bekannt­ zu geben.

Für Geburten ab 01.08.2023 gilt: Väter können während des Papamonats den Familienzeitbonus in der Höhe von täglich EUR 47,82, also bis zu EUR 1.482,42 (bei 31 Tagen) für einen Monat beziehen. 

# Verlängerung der ElternTEILZEIT

Die Elternteilzeit wurde vom 7. auf das 8. Lebensjahr des Kindes ausgedehnt. Dies ist auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Absicht der Elternteilzeit dem Arbeitgeber ab dem 1.11.2023 bekannt gegeben wird – der Geburtstag ist irrelevant. Dabei gilt jedoch die 7 aus 8 Regel, dh dass bis zum Ablauf des 8. Lebensjahres die Elternteilzeit für höchstens 7 Jahre in Anspruch genommen werden kann. Die Dauer des Mutterschutzes und die Zeit zwischen der Vollendung des 7. Lebensjahres und einem allfällig späteren Schuleintritt wird hinzuaddiert. Klingt kompliziert? Ein Beispiel soll die Regelung veranschaulichen:
 
Eine Arbeitnehmerin ist bis zum 22. Lebensmonat in Karenz, ab dem 23. Monat geht sie Teilzeit arbeiten. Hier endet die Elternteilzeit ca. mit dem 7. Geburtstag.
Variante: die Arbeitnehmerin geht ab dem 4. bis zum 5. Lebensjahr des Kindes Vollzeit arbeiten und wechselt dann wieder in die Teilzeit. Nun ist die Elternteilzeit bis zum 8. Geburtstag möglich, da das 7-Jahreskontingent noch nicht zur Gänze ausgeschöpft ist.


# Besonderer Kündigungsschutz

Während der Elternkarenz:
Bis vier Wochen nach dem Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes.
 
Während der Elternteilzeit
Bis zum Ablauf des 4. Lebensjahres.
Nach dem 4. Lebensjahr besteht Motivkündigungsschutz.
Der Arbeitnehmer kann eine schriftliche Begründung fordern.

# Neu: Begleitung von Kindern bei Reha-Aufenthalten

Arbeitnehmer haben jetzt Anspruch auf Arbeitsfreistellung, um ihr Kind (bis zum 14. Lebensjahr) bei einem Rehabilitationsaufenthalt zu begleiten. In dieser Zeit entfällt jedoch das Entgelt und es kommt zur aliquoten Kürzung der Sonderzahlungen. Der Anspruch besteht für höchstens vier Wochen pro Kind und Kalenderjahr. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch beide Elternteile gleichzeitig die Reha-Betreuung in Anspruch nehmen.

# Erweiterte Pflegefreistellung

Ab sofort kann die Pflegefreistellung auch für nahe Angehörige in Anspruch genommen werden, die nicht im selben Haushalt mit der zu pflegenden Person wohnen. Neu hinzu kommt, dass die Pflegefreistellung auch für eine erkrankte Person möglich ist, mit der man nicht verwandt ist, aber im selben Haushalt lebt.
Während der Pflegefreistellung besteht ein Kündigungsschutz. Kündigungen, die in dieser Zeit ausgesprochen werden, können vom Gericht aufgehoben werden.

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gerne!

Unsere Empfehlung:
Für den Arbeitgeber gibt es hier wenig Gestaltungsmöglichkeiten. Wir sollten die Neuerungen aber kennen um wirtschaftliche Veränderungen rund um eine Geburt einschätzen zu können.

 

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