Seit 2008 wird keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr erhoben. Bei Erbschaften von Grundstücken kann es dennoch zu einer erheblichen Steuerbelastung kommen.
Grundsätzlich können Kinderbetreuungskosten bis maximal € 2.300,– pro Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, sofern das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 10. bzw. bei Bezug erhöhter Familienbeihilfe das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Außerdem ist zu beachten, dass die Betreuung in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung gemäß landesgesetzlicher Vorschriften erfolgt oder […]