Unternehmer, die an ihre Kunden Werbegeschenke, Preise bei Gewinnspielen oder Gutscheine ausgeben, müssen beachten, dass diese „Goodies“ unter Umständen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
Im Interesse der Bekämpfung der Schattenwirtschaft im Baugewerbe wurden im Zuge der Steuerreform 2015/2016 mehrere Maßnahmen getroffen. Das Barzahlungsverbot betreffend Bauleistungen ist auch im Bereich Vermietung und Verpachtung zu beachten.