Die seit 1.1.2016 geltenden Änderungen im Arbeitsvertrags- und Arbeitszeitrecht sollen mehr Transparenz für Arbeitnehmer, aber auch Erleichterungen für Arbeitgeber bringen:
Seit 1.1.2017 gibt es keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr. Besonders Branchen wie die Gastronomie profitieren von dieser neuen Regelung. Ab diesem Zeitpunkt ist daher für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze heranzuziehen. Ein Beschäftigungsverhältnis ist dann geringfügig, wenn das Entgelt, das dafür im Kalendermonat gebührt, nicht höher als € 425,70 […]