Kontakt

Fidas Murtal Bundesstrasse 66 8740 Zeltweg Tel.: +43 3577 236 00Fax.: +43 3577 236 00 22

Keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr

Seit 1.1.2017 gibt es keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr. Besonders Branchen wie die Gastronomie profitieren von dieser neuen Regelung. Ab diesem Zeitpunkt ist daher für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze heranzuziehen. Ein Beschäftigungsverhältnis ist dann geringfügig, wenn das Entgelt, das dafür im Kalendermonat gebührt, nicht höher als € 425,70 […]

Seit 1.1.2017 gibt es keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr. Besonders Branchen wie die Gastronomie profitieren von dieser neuen Regelung. Ab diesem Zeitpunkt ist daher für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze heranzuziehen. Ein Beschäftigungsverhältnis ist dann geringfügig, wenn das Entgelt, das dafür im Kalendermonat gebührt, nicht höher als € 425,70 ist (Wert 2017). Bei dieser Entgeltgrenze sind Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nicht zu berücksichtigen.

Folgende Kriterien sind zu prüfen:

  • Für welchen Zeitraum wurde das Dienstverhältnis abgeschlossen?
  • Wann beginnt oder endet das Dienstverhältnis?
  • Wie hoch ist das gebührende Entgelt für den Kalendermonat?

Bei einem unbefristeten oder zumindest für ein Monat vereinbarten DV ist stets jenes Entgelt heranzuziehen, das für einen ganzen Kalendermonat gebührt bzw. gebührt hätte. Eine eventuell frühere Beendigung des Dienstverhältnisses ist für die Berechnung nicht relevant. Es erfolgt eine Hochrechnung.

Beispiel:
Befristetes DV vom 15.7.–20.8.
(länger als 1 Monat)
Gehalt Juli: € 300,–
Gehalt August: € 400,–
Das (fiktive/hochgerechnete) Gehalt des vollen Monats beträgt in beiden Monaten ca. € 600,– und liegt somit
–> über der Geringfügigkeitsgrenze

Für ein kürzer als einen Monat vereinbartes DV ist jenes Entgelt heranzuziehen, welches für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses vereinbart wurde. Es erfolgt keine Hochrechnung.

Beispiel:
Befristetes DV vom 4.3.–18.3. (kürzer als 1 Monat)
Vereinbartes Entgelt vom 4.3.–18.3.: € 750,–
Einvernehmliche Lösung des DV am 7.3. und somit vorzeitiges Ende des DV
Entgelt 4.3.–7.3.: € 200,–
Maßgebend ist das vereinbarte Entgelt von € 750,–
–> über der Geringfügigkeitsgrenze

Mehrere Dienstverhältnisse eines Dienstnehmers beim selben Dienstgeber sind lt. GKK jeweils getrennt voneinander zu betrachten. Auch wenn die Summe der Gehälter aller DV im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, sind dennoch alle DV geringfügig.

Beispiel:
1. Befristetes Dienstverhältnis vom 3.4.–8.4.
Entgelt: € 200,– unter der Geringfügigkeitsgrenze
2. Befristetes Dienstverhältnis vom 11.4.–13.4.
Entgelt: € 100,– unter der Geringfügigkeitsgrenze
3. Befristetes Dienstverhältnis vom 21.4.–26.4.
Entgelt: € 200,– unter der Geringfügigkeitsgrenze

Bei der fallweisen (tagweisen) Beschäftigung ist jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis zu betrachten, eine Zusammenrechnung der einzelnen Tage innerhalb eines Monats hat nicht zu erfolgen. Liegen in einem Monat daher mehrere fallweise Beschäftigungen vor, bleiben diese Beschäftigungen selbst dann geringfügig, wenn die Summe der Entgelte die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

Für weitere Details kontaktieren Sie bitte Ihren Fidas Partner.

Adresse

Fidas Murtal Steuerberatung GmbH
Bundesstraße 66
8740 Zeltweg

Telefon

+ 43 3577 236 00

Rechtliches