Seit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 steht die Möglichkeit der NoVA-Rückvergütung neben Unternehmern auch Privatpersonen offen.

Bei der Vermietung eines Ferienhauses, welches zeitweise vermietet und zeitweise selbst genutzt wird, sind die Kosten, die auf die Eigennutzung entfallen, auszuscheiden. Sie dürfen nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden.