Eine GmbH hat im Rahmen von Gewinnausschüttungen an ihre Gesellschafter einige gesetzliche Regelungen im Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuer (= KESt) zu berücksichtigen.

Bei der Vermietung eines Ferienhauses, welches zeitweise vermietet und zeitweise selbst genutzt wird, sind die Kosten, die auf die Eigennutzung entfallen, auszuscheiden. Sie dürfen nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden.