Die Elektromobilität bleibt ein zentraler Bestandteil nachhaltiger Mobilitätskonzepte. Doch bei der Nutzung von Elektrofahrzeugen im beruflichen Umfeld stellen sich zahlreiche steuerliche Fragen – insbesondere im Hinblick auf das Laden von Dienst- und Privatfahrzeugen. Welche Regelungen gelten für das Aufladen am Unternehmensstandort? Wann entsteht ein Sachbezug? Und welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich aus dem Kostenersatz für Ladekosten?
# Kostenersatz für das Laden von Dienstfahrzeugen
Kein Sachbezug, wenn:
- die Kosten für das Laden an einer öffentlichen Ladestation durch Belege oder eine Glaubhaftmachung nachgewiesen werden oder
- an einer nicht öffentlichen Ladestation die Zuordnung der Lademenge zum firmeneigenen Elektrofahrzeug nachweislich sichergestellt ist. Der vom Bundesminister für Finanzen festgelegte Strompreis für den Kostenersatz beträgt für das Kalenderjahr 2025 35,889 Cent/kWh.
Pauschale Regelung: Falls die Zuordnung der Lademenge nicht möglich ist, kann für Lohnzahlungszeiträume bis zum 31.12.2025 ein Kostenersatz von EUR 30,- pro Kalendermonat gewährt werden, ohne dass ein Sachbezug entsteht. Dies gilt nicht für Elektrofahrräder.
Wichtig: Bei einem pauschalen Kostenersatz für das Aufladen von arbeitgebereigenen Elektrofahrzeugen muss seit 2024 eine schriftliche Bestätigung dem Lohnkonto beigelegt werden. Beispiel: „Ich bestätige hiermit als Dienstnehmer, dass meine Ladestation keine Protokollierung der Lademenge zulässt.“
# Kostenersatz für das Laden privater Elektrofahrzeuge
Ersetzt der Dienstgeber die Kosten für das Laden eines privaten Elektrofahrzeugs des Dienstnehmers, liegt kein Auslagenersatz, sondern steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor.
# Unentgeltliches Aufladen – Kein Sachbezug
Dienstwagen: Kann ein firmeneigenes Elektrofahrzeug, das auch privat genutzt werden darf, unentgeltlich bei dem Dienstgeber (!) geladen werden, fällt kein Sachbezug an.
Privatfahrzeuge: Auch das unentgeltliche Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs des Dienstnehmers am Betriebsstandort (!) bleibt sachbezugsfrei.
Voraussetzung für das Aufladen beim Dienstgeber:
- Das Laden erfolgt an einer Betriebsstätte oder einem Betriebsstandort des Dienstgebers oder
- der Dienstgeber hat eine anteilige Verfügungsmacht über den Ladeort und die Ladeeinrichtung und trägt die Stromkosten (z. B. durch Abschluss des Stromlieferungsvertrags).
Kein Aufladen beim Dienstgeber liegt vor, wenn das Elektrofahrzeug im privaten Bereich des Dienstnehmers geladen wird.
# Ladeeinrichtungen und Sachbezug
Kostenerstattung für die Anschaffung:
Ersetzt oder trägt der Dienstgeber die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für ein firmeneigenes Elektrofahrzeug, ist nur der EUR 2.000,- übersteigende Betrag als geldwerter Vorteil anzusetzen.
Leasing der Ladeeinrichtung:
Wird eine Ladeeinrichtung geleast und dem Dienstnehmer zur Verfügung gestellt, ist der Sachbezug anhand der Anschaffungskosten im Leasingvertrag zu berechnen. Es gilt der Anteil der Leasingrate, der sich aus dem EUR 2.000,- übersteigenden Betrag ergibt.
Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gerne!
Unsere Empfehlung:
Nicht alle Ladevorgänge rund um das Elektrofahrzeug sind steuerfrei. Daher empfehlen wir, möglichst alle Vorgänge rund ums Laden des Fahrzeuges nachvollziehbar zu dokumentieren!