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Registrierkassen-Jahresbeleg

Bitte nicht vergessen:
Unternehmer müssen den Jahresbeleg (=Monatsbeleg Dezember) am Ende des Kalenderjahres bzw. am letzten Tag der getätigten Umsätze 2024, grundsätzlich bis zum 31. Dezember, erstellen und nach Ausdruck aufbewahren.

 

# was ist nach dem Ausdruck zu tun?

Der Jahresbeleg 2024 ist bis spätestens 15. Februar 2025 mittels BMF- Belegcheck App (https://www.bmf.gv.at/services/apps.html) zu überprüfen und an das Finanzamt zu übermitteln. Warum? Zur Gewährleistung des Manipulationsschutzes Ihrer Registrierkasse.

Unser Service:
Gerne übernehmen wir die Prüfung und Übermittlung des Jahresbeleges für Sie. Wir benötigen dafür eine Kopie eben dieses Beleges als Ausdruck auf Papier oder als PDF-Dokument. 


# Wer ist betroffen?

Unternehmen sind verpflichtet, ein elektronisches Aufzeichnungssystem (vulgo: Registrierkasse) zu verwenden, wenn

  • der Jahresumsatz je Betrieb EUR 15.000,- UND
  • die Barumsätze dieses Betriebes im Jahr EUR 7.500,- überschreiten.

Achtung: Wenn beide Grenzen überschritten werden, müssen Sie spätestens ab dem vierten Monat nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums für die Umsatzsteuer ein geeignetes Kassensystem besitzen.

Wenn die Umsatzgrenzen in einem Folgejahr nicht überschritten werden und abzusehen ist, dass diese auch künftig nicht überschritten werden, entfällt die Verpflichtung mit Beginn des darauffolgenden Jahres.

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gerne!

 

Unsere Empfehlung:
Die Erstellung des Jahresbeleg und Übermittlung an uns ist eine der typischen Tätigkeiten, die zwar wenig Zeit in Anspruch nehmen, aber wenn man sie vergisst teuer werde können. Bitte daher unbedingt an den Jahresbeleg denken!


 

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