Der kürzlich veröffentlichte, neu verhandelte Kollektivvertrag für die Hotellerie und Gastronomie umfasst nun alle Arbeitnehmer in einem einheitlichen Vertrag, anstatt wie bisher separate Verträge für Arbeiter und Angestellte zu haben. Der Vertrag tritt grundsätzlich am 1. November 2024 in Kraft, wobei einige Bestimmungen erst ab dem 1. Mai 2025 gelten, um Betrieben Zeit für die Umstellung zu geben.
# Überblick über die wichtigsten Änderungen zum
1. November 2024
- Probezeit: Der erste Monat eines neuen Dienstverhältnisses gilt automatisch als Probezeit, es sei denn, es handelt sich um einen Wiedereintritt innerhalb von 12 Monaten beim selben Arbeitgeber mit ähnlichen Aufgaben oder beide Seiten verzichten einvernehmlich auf die Probezeit.
- Kündigungsfristen: Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen; Kündigungen sind zum 15. oder Letzten des Kalendermonats möglich.
- Befristete Dienstverhältnisse: Diese können einmalig um bis zu vier Wochen verlängert werden, sofern ein sachlicher Grund (z.B. saisonale Verlängerung) vorliegt.
- Arbeitszeitdurchrechnung: Die Durchrechnung der Arbeitszeit kann nun für alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten vereinbart werden, ohne Unterscheidung zwischen Saison- und Nichtsaisonbetrieben. Der Durchrechnungszeitraum kann in der Regel bis zu sechs Monate betragen, bei befristeten Verträgen mit maximaler Laufzeit von neun Monaten bis zu neun Monate. Die Normalarbeitszeit kann dabei auf bis zu neun Stunden täglich ausgedehnt werden; die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bei Vollzeitbeschäftigten bis zu 48 Stunden und bei Teilzeitbeschäftigten bis zu acht Stunden über die vertragliche Sollarbeitszeit hinaus betragen. Alle Arbeitsleistungen außerhalb der Durchrechenbarkeit sind als Überstunden zu behandeln (auch bei Teilzeitbeschäftigten). Ein zum Stichtag 31.10.2024 laufender Durchrechnungszeitraum ist noch nach der bisherigen KV-Regelung zu behandeln.
- Teilzeitbeschäftigte: Wird die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit am Ende des Durchrechnungszeitraums um mindestens 20 % überschritten, können Teilzeitbeschäftigte binnen 14 Tagen eine Anpassung ihrer Normalarbeitszeit beantragen.
- Höchstarbeitszeit: Der Zeitraum, innerhalb dessen die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten darf, wird im Hotel- und Gastgewerbe von 17 auf 26 Wochen ausgedehnt.
- Umkleidezeit: Umkleidezeiten gelten als Arbeitszeit, sofern diese im Betrieb stattfinden und das Tragen dienstnotwendiger Kleidung betreffen. Die maximale Umkleidezeit ist auf zehn Minuten pro Dienst beschränkt.
- Freizeitregelungen: Im Kalenderjahr sind mindestens 12-mal zwei freie Wochenenden bzw. zwei zusammenhängende freie Tage zu gewähren. Für 2024 muss ein solcher Zweitageblock ab November noch zweimal gewährt werden.
In Betrieben mit einem Schließtag oder bei Arbeitnehmern mit einem vertraglich fix festgelegten freien Kalendertag pro Woche ist die Zwei-Tage-Freizeit in Verbindung mit dem Schließtag bzw. mit dem vertraglich fix festgelegten freien Tag zu gewähren. In Betrieben mit mindestens zwei Schließtagen pro Woche entfällt die Verpflichtung zur Gewährung zusammenhängender Freizeit. - Jugendlichenbeschäftigung: Es gibt spezielle Regelungen für die Beschäftigung von Jugendlichen (Details im Vertragstext).
- Lehrabschlussbonus: Lehrlinge, die ihre Prüfung mit gutem oder ausgezeichnetem Erfolg abschließen, erhalten einen Bonus von EUR 200,- bzw. EUR 250,-.
- Gehalts- und Lohnfälligkeit: Abrechnungen und Auszahlungen müssen bis spätestens zum Monatsletzten erfolgen.
- Nachtarbeitszuschlag: Ein gestaffelter Zuschlag von EUR 27,- für Arbeit zwischen 0:00 und 6:00 Uhr gilt, aufgeteilt in Drittel pro begonnenem Zweistundenfenster. Die bisherigen Einschränkungen hinsichtlich des Anspruchs entfallen.
- Sonderzahlungen: Der Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld entsteht für Arbeiter nach der Probezeit und für Angestellte weiterhin ohne Wartefrist. Grundlage ist das/der im Fälligkeitsmonat zustehende Ist-Gehalt/Lohn. Die neue Regelung gilt für Neueintritte ab dem 1. November 2024 vollständig; für bestehende Verhältnisse im Jahr 2024 nur für das Weihnachtsgeld.
- Jubiläumsgeld: Dieses kann einvernehmlich in eine bezahlte Jubiläumsfreistellung umgewandelt werden.
# Regelungen ab dem 1. Mai 2025
- Vordienstzeitenanrechnung: Facheinschlägige Vordienstzeiten nach Lehrabschluss werden bis zu drei Jahren angerechnet.
Facheinschlägige Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber sind unbegrenzt, bei anderen Arbeitgebern (In- oder Ausland) mit höchstens 3 Jahren anzurechnen, es werden keine weiteren Vordienstzeiten (bei anderen Arbeitgebern) angerechnet.
Sollten beim selben Arbeitgeber weniger als drei Jahre an Vordienstzeiten anzurechnen sein, so werden Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern nur insoweit angerechnet, als sie insgesamt drei Jahre erreichen.
Sollten nur facheinschlägige Vordienstzeiten von anderen Arbeitgebern vorhanden sein, dann sind diese nur soweit anzurechnen, bis die Summe drei Jahre erreicht hat. - Einstufung: Hilfskräfte mit mindestens zehn Jahren Branchenerfahrung werden in die neue Lohngruppe 4 eingestuft. Lehrabsolventen werden direkt in Lohngruppe 3 eingeordnet.
- Dienstzeitzulage: Vereinheitlichung der Gehaltssprünge auf 5 Jahre mit einer Übergangsregelung für bestehende Dienstverhältnisse mit mindestens 20 Jahren.
Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gerne!
Unsere Empfehlung:
Bitte beachten Sie die doch umfangreichen Änderungen im Kollektivvertrag für Hotellerie und Gastronomie. Ohne der einen oder anderen Anpassung bei den eigenen Mitarbeitern sind Sie recht schnell im Lohn- und Sozialdumping und das ist in aller Regel sehr teuer!