Der Paragrafendschungel der heimischen Arbeitswelt ist reich an Vertragstypen – drei von ihnen sind für Arbeitgeber und für Arbeitnehmer gleichermaßen wichtig. Nicht immer sind sie einfach zu unterscheiden, doch eine Fehlbehandlung des Arbeitsverhältnisses kann schwerwiegende Folgen haben.
# (Freier) Dienstvertrag vs. Werkvertrag
Die drei Arbeitsverträge unterscheiden sich sowohl auf arbeitsrechtlicher als auch sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Ebene.
- Ein echter Dienstnehmer steht in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis und trägt kein Unternehmerrisiko.
- Anders der freie Dienstnehmer: Er ist zwar ebenfalls wirtschaftlich abhängig und trägt kein Unternehmerrisiko, ist jedoch nicht bzw. sehr gering persönlich abhängig.
- Der Auftragnehmer eines Werkvertrags (eigentlich eines ganz normalen "Auftrages") ist selbstständiger Unternehmer und trägt daher auch das Unternehmerrisiko. Dafür ist er persönlich wie auch wirtschaftlich gänzlich unabhängig vom Auftraggeber und arbeitet mit eigenen Betriebsmitteln – anders als echte und freie Dienstnehmer, die mit fremden Betriebsmitteln arbeiten.
Exkurs:
Was versteht man unter dem "Unternmehmerrisiko"?
Jemand der ein Unternehmerrisko trägt, kann durch sein eigenes Tun und Handeln, durch die Art und Weise wie und mit welchen Mitteln er einen Auftrag erledigt seinen Gewinn beinflussen. Also "nicht die Stunden sondern die Effizienz bei der Arbeit bringt das Geld".
Im Rahmen eines Dienstvertrags gilt für den Arbeitnehmer der volle arbeitsrechtliche Schutz. Für freie Dienstnehmer gilt dieser nur punktuell, für Werkvertragsnehmer gar nicht.
Während echte Dienstnehmer unselbstständig Beschäftigte sind, für die die Lohnsteuer vom Dienstgeber abgeführt wird, erzielen freie Dienstnehmer und Selbstständige im Rahmen eines Werkvertrags Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bzw. aus einem Gewerbebetrieb und haben die Einkommensteuer selbst abzuführen.
# Neben finanziellen auch arbeitsrechtliche Folgen!
Wird festgestellt, dass ein Arbeitsverhältnis als freier Dienstvertrag oder Werkvertrag fehlbehandelt wurde, muss dieser Sachverhalt rückwirkend korrigiert und eine Umwandlung in einen echten Dienstvertrag vorgenommen werden.
Der Arbeitnehmer kann dann seine arbeitsrechtlichen Ansprüche auch rückwirkend einfordern. Entsprechend hat er u.a. Anspruch auf bezahlten Urlaub, kollektivvertragliches Mindestentgelt, Sonderzahlungen, Überstundenvergütung, Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und Kündigungsentschädigung.
Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gerne!
Unsere Empfehlung:
Seien Sie vorsichtig bei Aufträgen an einzelne Personen, die selbst keine Betriebsmittel (Werkzeug, Material) haben und nur nach Stunden bezahlt werden - so etwas riecht förmlich nach einem echten Dienstverhältnis.