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Lohnverrechnung - Änderungen ab 01.01.2026

Auch mit Beginn dieses Jahres hat der Gesetzgeber wieder einige Änderungen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung erarbeitet. Lesen Sie im Folgenden einen Überblick über die am häufigsten diskutierten Neuerungen.

 

# Feiertagsarbeitsentgelt

Mit Wirkung ab 01.01.2026 wird das Feiertagsarbeitsentgelt gem. § 9 Abs. 5 ARG ausdrücklich in die Steuerbefreiung nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 aufgenommen.

Warum diese Änderung beim Feiertagsarbeitsentgelt?
In den letzten Jahren gab es eine uneinheitliche Praxis (teils steuerfrei, teils steuerpflichtig). 


# Überstunden bzw. Überstundenzuschläge ab 01.01.2026

Für Überstundenzuschläge gilt nur für das Kalenderjahr 2026 eine Sonderregelung.

·         max. 15 Überstunden pro Monat begünstigt (bis Ende 2025: 18)
·         begünstigt sind Zuschläge bis max. 50%
·         Monatsfreibetrag max. 170 EUR steuerfrei

Bitte beachten Sie:
Steuerfrei ist nur der Zuschlag im Rahmen der Grenzen – der Grundlohn der Überstunden bleibt steuerpflichtig.

# Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen)

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit inkl. damit verbundener Überstundenzuschläge sowie Feiertagsarbeitsentgelt gem. § 9 Abs. 5 ARG sind insgesamt bis 400 EUR monatlich steuerfrei.

Wichtig: 
Es gilt ein gemeinsamer Topf (400 EUR/Monat) – alle begünstigten Zulagen/Zuschläge und das Feiertagsarbeitsentgelt zählen zusammen.

# Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen) - die Details

Funktionelle Voraussetzung:
Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die SEG-Zulagen neben dem Grundgehalt bzw. -lohn gewährt werden. Das heißt, sie sind ein zusätzlicher Gehalts- bzw. Lohnbestandteil und dürfen nicht auf Kosten einer arbeitsrechtlich unzulässigen Kürzung des Grundgehaltes bzw. -lohnes ausbezahlt werden. Zudem dürfen die Zulagen nicht aus dem Grundgehalt bzw. -lohn herausgeschält werden.

Materielle Voraussetzung:
Für die Steuerfreiheit von SEG-Zulagen ist es außerdem erforderlich, dass die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer auch tatsächlich Tätigkeiten verrichtet, die nach ihrer Art und ihrem Ausmaß die gewährten Zulagen dem Grunde und der Höhe nach rechtfertigen.

Schmutzzulagen werden dafür gewährt, dass die Arbeit in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung (Verunreinigung) der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers und seiner Kleidung bewirkt. Darunter sind nach der Verkehrsauffassung nur solche Umstände zu verstehen, die von außen einwirken.

Nun wird erstmals eine offizielle „Schätzhilfe“ für die Beurteilung der steuerlichen Angemessenheit von Schmutzzulagen festgelegt. In Rahmen der Schätzung des Sach- bzw. Zeitmehraufwands können folgende Beträge monatlich angesetzt werden: 

  • Sachmehraufwand für die Reinigung der Arbeitskleidung durch den Arbeitnehmer (sämtliche Kosten für die Reinigung zu Hause) € 10,00
  •  Sachmehraufwand für die Körperpflege (Seife, Duschgel, Shampoo etc.) € 20,00
  • Zeitmehraufwand für die Reinigung der Kleidung € 60,00
  • Zeitmehraufwand für die Reinigung des Körpers € 60,00f

                                                                                                           
 
Aufzeichnungspflicht des Dienstgebers 

Eine etwaige steuerliche Begünstigung für die Zulagen erfordert zusätzlich, dass die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer die in Rede stehenden Arbeiten tatsächlich verrichtet hat.

Dazu muss mittels Lohnkonto und zugehörigen Grundaufzeichnungen (Arbeitszeitaufzeichnungen) nachgewiesen werden, um welche Arbeiten es sich im Einzelnen gehandelt hat und wann diese geleistet wurden.

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gerne!

 

Unsere Empfehlung:
Insbesondere die Änderungen bezüglich Überstundenzuschläge wird unter den Mitarbeitern heftig diskutiert. Wir empfehlen die Neuerungen den Mitarbeitern aktiv mitzuteilen.


 

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