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Meldepflicht der Banken für Kapitalabflüsse von privaten Konten über € 50.000,–

Begleitend zur Einführung des Kontenregisters (wir haben bereits in der Fidas Ausgabe 2 vom Juni 2016 darüber berichtet) sind Banken auch verpflichtet, Meldungen über Kapitalabflüsse von privaten Konten über € 50.000,– an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) durchzuführen. Festgelegt wurde dies im Kapitalabfluss-Meldegesetz (vom 14.8.2015) und dazu ergangener Durchführungsverordnung (vom 26.4.2016). Das Gesetz beinhaltet neben […]

Begleitend zur Einführung des Kontenregisters (wir haben bereits in der Fidas Ausgabe 2 vom Juni 2016 darüber berichtet) sind Banken auch verpflichtet, Meldungen über Kapitalabflüsse von privaten Konten über € 50.000,– an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) durchzuführen.

Festgelegt wurde dies im Kapitalabfluss-Meldegesetz (vom 14.8.2015) und dazu ergangener Durchführungsverordnung (vom 26.4.2016). Das Gesetz beinhaltet neben Meldungen von Kapitalzuflüssen (aus der Schweiz und Liechtenstein im Zeitraum 1.7.2011 bis 31.12.2013) auch Meldungen oben genannter Abflüsse von privaten Konten in Österreich. Dazu nun im Detail:

Wer meldet?

Zur Durchführung der Meldung sind Kredit- und Zahlungsinstitute sowie die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) verpflichtet.

Was wird gemeldet?

Als Kapitalabfluss i.S. des Gesetzes gilt:

  • die Auszahlung und Überweisung von Spareinlagen (auch Sicht- und Termineinlagen)
  • die Auszahlung und Überweisung aufgrund von Zahlungsdiensten oder z.B. der Verkauf von Bundesschätzen
  • Depotübertragungen (auch Schenkungen) im Inland außer bei Eigenübertragungen
  • Übertragung von Wertpapieren auf ausländische Depots

Gibt es Grenzen?

Dabei sind erstens Abflüsse von einzelnen Beträgen von über € 50.000,– relevant, die von privaten Konten oder Depots natürlicher Personen abfließen. Aber auch außerbetriebliche Konten von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbRs) oder vermögensverwaltenden Personengesellschaften sind davon betroffen. Weiters die Umwidmung von einem Privatkonto in ein Geschäftskonto.
In einem zweiten Schritt wird laut der „Anti-Missbrauchs-Regel“ auch überprüft, ob es offenkundig verbundene Zahlungen auf Konten gibt. Gemeint sind dabei Zahlungen, die in einem einzelnen Vorgang hätten abgewickelt werden können und trotzdem getrennt durchgeführt worden sind.
Bei der Überprüfung des Vorliegens einer Meldeverpflichtung werden dabei die, in drei Kategorien eingeteilte, Kapitalabflüsse zusammengerechnet und zwar wie folgt:

  1. Überweisungen zwischen € 10.000,– und € 49.999,99 zugunsten eines Empfängerkontos
  2. Barabhebungen zwischen € 10.000,– und € 49.999,99
  3. und auch Überträge von Depots auf ein anders Depot von € 10.000,– bis € 49.999,99

Sollte bei der Zusammenrechnung von einer Kategorie der Betrag von € 130.000,– erreicht werden, muss die Meldung des Gesamtbetrages am Ende des Folgemonats das dem Quartal folgt, durchgeführt werden.

Was ist nicht betroffen?

Von der Meldepflicht nicht betroffen sind Abflüsse von Geschäftskonten und Anderkonten von Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern oder Notaren.
Auch Eigenüberträge sind nicht meldepflichtig, wenn die Übertragungen vom Eigentümer auf ein anderes eigenes Konto bei derselben Bank erfolgen.

Sollten die Übertragungen jedoch auf eine andere Bank (jedoch gleicher Eigentümer) oder von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto desselben Eigentümers durchgeführt werden, besteht Meldepflicht!

Meldefristen

Die Meldungen der Jahre 2015 und 2016 sind durch die Bank bereits erfolgt.
Ab 1.1.2017 sind die Banken verpflichtet, monatlich (Ende des Folgemonats) die Meldungen an das BMF zu machen.

Was wird gemeldet?

Es wird ein verschlüsseltes, bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben, die Konto- bzw. Depotnummer und der Betrag des Kapitalabflusses gemeldet.

Wozu dienen die Daten?

Beim Bundesministerium für Finanzen werden diese Daten wie Kontrollmitteilungen in elektronischer Form beim Steuerpflichtigen gespeichert und können bei Außenprüfungen und Nachschauen oder allgemeine Aufsichtsmaßnahmen zum Einsatz kommen.

Fotonachweis: Thorben Wengert / pixelio.de

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