Nach einem "Rüffel" des europäischen Gerichtshofes hat Österreich nun auch im Bereich der Umsatzsteuer eine Verzinsungsregelgung geschaffen. Hier ein kurzer Überblick der wichtigsten Fakten dazu:
# Parallelen zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer
Sie erinnern sich: Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuernachzahlungen werden ab dem 1.10. des Folgejahres verzinst. Aktuell betragen die sogenannten Anspruchszinsen ab dem 1.10.2023 für Nachzahlungen aus dem Jahr 2022 rund 5,9 Prozent.
Analog dazu sieht der Gesetzgeber nun auch für Umsatzsteuernachzahlungen oder -gutschriften eine Verzinsungsregelung vor.
# Fristen / Umsatzsteuervoranmeldung
Für die Umsatzsteuererklärung im Rahmen des Jahresabschlusses gelten die gleichen Fristen wie bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer also der 1.10. des Folgejahres.
Allerdings werden bei der Umsatzsteuer auch die Voranmeldungen bzw. deren Verspätungen verzinst. Hier ist die Frist naturgemäß deutlich kürzer und beträgt 90 Tage. D.h. ab dem 91. Tag nach Fälligkeit (bei Nachzahlungen) oder nach Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung (bei Gutschriften) wird verzinst.
# Höhe der Verzinsung & Bagatellregelung
Die Verzinsung ist der Höhe nach variabel (2% über dem Basiszinssatz) und beträgt derzeit d.h. ab dem 1.10.2023 rund 5,9%. Um den Verwaltungsaufwand nicht ins unendliche zu treiben wurde eine Bagatellgrenzen von EUR 50 eingeführt. Unter EUR 50 werden also weder bei Gutschriften noch bei Nachzahlungen Zinsen vorgeschrieben.
# Prüfungen können teurer werden
Nachzahlungen aus Prüfungen des Finanzamtes können durch die neue Regelung deutlich teurer werden. Bei einer Außenprüfung (Betriebsprüfung) werden regelmäßig die letzten 3 veranlagten Jahre geprüft. Wenn sich z.B. im ersten Jahr eine Umsatzsteuernachzahlung ergibt, können wir vereinfachend auch von einer 3jährigen Verzinsung ausgehen. Bei einem angenommenen Zinssatz von durchschnittlich 5% würde das eine Erhöhung der Nachzahlung von grob gerechnet 15% bedeuten!
# die gute Nachricht zum Schluss
Die Verzinsung betrifft fairerweise auch Gutschriften. D.h. wenn das Finanzamt sich bei der Festsetzung von Gutschriften Zeit lässt können wir uns - vorausgesetzt wir haben unsere Pflichten erfüllt und offene Fragen beantwortet - über Gutschriftszinsen freuen!
Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gerne!
Unsere Empfehlung:
In der Umsatzsteuer entstehen unabhängig vom Gewinn recht schnell hohe Nachzahlungen aber auch Gutschriften. Fragen Sie uns zu Themen der Umsatzsteuer lieber einmal zu oft als zu wenig. Nachträgliche Sanierungen von Fehlern oder jetzt auch die Verzinsung sind sehr wahrscheinlich teurer.