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Die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierungsverordnung (LuF-PauschVO 2015) im Zusammenspiel mit den neuen Einheitswerten

Für einen nicht buchführenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb kann der Gewinn pauschal ermittelt werden. Innerhalb der pauschalen Gewinnermittlung wird zwischen zwei Modellen unterschieden, die jeweils an unterschiedliche Grenzwerte geknüpft sind. Grenzen der Voll- und Teilpauschalierung für landwirtschaftliche Einkünfte Vollpauschalierung: Laut LuF-PauschVO ist der Gewinn mittels eines Durchschnittsatzes von 42% vom maßgeblichen Einheitswert zu ermitteln, wenn […]

Für einen nicht buchführenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb kann der Gewinn pauschal ermittelt werden.
Innerhalb der pauschalen Gewinnermittlung wird zwischen zwei Modellen unterschieden, die jeweils an unterschiedliche Grenzwerte geknüpft sind.

Grenzen der Voll- und Teilpauschalierung für landwirtschaftliche Einkünfte

Vollpauschalierung: Laut LuF-PauschVO ist der Gewinn mittels eines Durchschnittsatzes von 42% vom maßgeblichen Einheitswert zu ermitteln, wenn

  • der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes € 75.000,– nicht übersteigt und
  • die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche 60ha nicht übersteigt und
  • die tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht übersteigen.

Wird die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption gem. § 23 Abs. 1a BSVG oder die Teilpauschalierung gem. § 2 Abs. 3 der VO ausgeübt, kommt die Vollpauschalierung nicht in Betracht.

Teilpauschalierung: Diese Pauschalierung kommt zur Anwendung wenn

  • der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert mehr als € 75.000,– bis max. € 130.000,– beträgt;
  • die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche 60ha übersteigt;
  • die tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten 120 übersteigen;
  • bei Antrag auf Teilpauschalierung gem. § 2 Abs. 3;
  • bei Ausübung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption.

Die Teilpauschalierung ist nach der Bruttomethode ausgestaltet. Der pauschale Betriebsausgabensatz errechnet sich durch Anwendung des Durchschnittssatzes von 70% (bzw. 80% in Sonderfällen) auf die Betriebseinnahmen einschließlich der Umsatzsteuer.
Die Pauschalierungsverordnung sieht vor, dass im Folgejahr die Pauschalierung nicht mehr anzuwenden ist, wenn am 31.12. eines Jahres die jeweilige Grenze überschritten wird.

Für pauschalierte Landwirte gilt außerdem die jährliche Umsatzgrenze von maximal € 400.000,–. Werden in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren Umsätze über € 400.000,– erwirtschaftet, ist mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres eine andere Gewinnermittlungsart zu wählen. Wird in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren der Umsatz unterschritten sind bereits im Folgejahr die Bestimmungen der Pauschalierungsverordnung anwendbar.

Anwendung der LuF-PauschVO 2015

Die PauschVO 2015 gilt immer und völlig unabhängig vom Ergehen des neuen Einheitswertbescheides für die Veranlagung 2015. Ob die neue Voll- oder Teilpauschalierung, die komplette Einnahmen-Ausgabenrechnung oder die Buchführung anzuwenden ist, ergibt sich aus dem Einheitswert zum 31.12.2014. Somit sind für das Jahr 2015 für die Anwendbarkeit der VO noch nicht die auf Grund der Hauptfeststellung zum 1.1.2014 festgestellten Einheitswerte heranzuziehen, weil diese erst mit 1.1.2015 wirksam werden.

Sobald der neue Hauptfeststellungsbescheid 1.1.2014 ergeht, egal zu welchem Zeitpunkt, sind die bis dahin ergangenen Bescheide für 2015 und Folgejahre (nicht die Gewinnermittlungsart) gem. § 295 Abs. 1 BAO von Amts wegen zu berichtigen. Es sind dann die Einheitswerte laut Hauptfeststellungsbescheid 1.1.2014 den Veranlagungen zu Grunde zu legen.
Die neuen Einheitswertbescheide werden erst mit 31.12. des Zustellungsjahres anwendbar und bilden die Grundlage für die Beurteilung der Gewinnermittlungsart im Folgejahr.

Beispiel: Einheitswert 31.12.2014 € 74.000,–, nicht über 60ha, nicht über 120 Vieheinheiten:

2015 Anwendbarkeit der LuF-PauschVO 2015, d. h. Vollpauschalierung 42% Durchschnittssteuersatz vom Einheitswert € 74.000,–.

Mitte 2016 ergeht der Hauptfeststellungsbescheid und beträgt € 80.000,–:
Die Veranlagung 2015 wird gem. § 295 Abs.1 BAO von Amts wegen berichtigt: 42% vom Einheitswert € 80.000,–;
Veranlagung 2016: 42% vom Einheitswert € 80.000,–;

Ab 2017 ist nur mehr die Teilpauschalierung möglich.

Fotonachweis: iStock

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