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Möglichkeit der steuerlichen Abzugsfähigkeit für die Kosten von Feriencamps

Grundsätzlich können Kinderbetreuungskosten bis maximal € 2.300,– pro Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, sofern das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 10. bzw. bei Bezug erhöhter Familienbeihilfe das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Außerdem ist zu beachten, dass die Betreuung in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung gemäß landesgesetzlicher Vorschriften erfolgt oder […]

Grundsätzlich können Kinderbetreuungskosten bis maximal € 2.300,– pro Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, sofern das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 10. bzw. bei Bezug erhöhter Familienbeihilfe das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Außerdem ist zu beachten, dass die Betreuung in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung gemäß landesgesetzlicher Vorschriften erfolgt oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person vorgenommen wird. Als pädagogisch qualifizierte Personen ausgenommen sind haushaltszugehörige Angehörige.

Neue Erkenntnis für Schwimm- oder Fußballcamps
Im Oktober 2016 gab es vom Bundesfinanzgericht (BFG) die Erkenntnis. dass die Kosten steuerlich abzugsfähig sind, da es sich bei den Camps (Schwimm- oder Fußballcamps) in der Ferienzeit ausschließlich um Kinderbetreuung handelt und Wissensvermittlung oder sportliche Betätigung keineswegs im Vordergrund stehen. Wenn somit die vorher angeführten allgemeinen Voraussetzungen vorliegen, so sind auch die Kosten für Schwimm- oder Fußballcamps steuerlich abzugsfähig. Neben den Kosten für die Kinderbetreuung (im Feriencamp) sind auch die Verpflegungskosten und das Bastelgeld steuerlich abzugsfähig.
Hingegen sind die Kosten für Unterricht (z.B. Schulgeld für Privatschulen) laut VwGH Rechtsprechung weiterhin keine Kinderbetreuungskosten.

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