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Registrierkasse - Schritte zum Jahresende

Aufgrund der jüngst veröffentlichen Erinnerung des BMF zur Registrierkasse möchten auch wir Sie kurz über die erforderlichen Schritte zum Jahresende bezüglich Ihrer Registrierkasse informieren.

Vergessen Sie bitte nicht auf die Erstellung Überprüfung Ihres Jahresbeleges!

  • Am Ende des Geschäftsjahres ist mit jeder Registrierkasse einen Jahresbeleg zu erstellen.
    Der Jahresbeleg ist der Monatsbeleg für Dezember. Wie jeder andere Monatsbeleg ist auch der Monatsbeleg Dezember ein Nullbeleg. Daher: Jahresbeleg = Monatsbeleg Dezember = Nullbeleg. Dieser kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden und muss bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres erstellt werden.

    Wenn Ihre Registrierkasse den Jahresbeleg elektronisch erstellt und über das Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an Finanz Online übermittelt, brauchen Sie den Jahresbeleg nicht auszudrucken und aufzuheben. Überprüfen Sie, ob Ihre Kasse diese Voraussetzungen erfüllt. Auch Ihr Kassenhersteller kann Ihnen dabei weiterhelfen. Für die Erstellung des Jahresbeleges brauchen Sie die Signaturerstellungseinheit (Sicherheitskarte). Funktioniert diese gerade nicht, so erstellen und prüfen Sie Ihren Jahresbeleg bitte unmittelbar nach Ende des Ausfalls.

  • Dieser Jahresbeleg wird des Weiteren dazu benötigt um den Manipulationsschutz Ihrer Registrierkassen zu überprüfen.
    Die verpflichtende Überprüfung Ihres Manipulationsschutzes kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert über ein Registrierkassen-Webservice durchgeführt werden.

    Wichtig: Die Überprüfung des Jahresbeleges (manuell oder automatisiert) muss spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres passieren. Dies gilt auch, wenn diese verpflichtende Überprüfung durch Ihre steuerliche Vertretung erfolgt. Bitte beachten Sie diese Frist, denn eine Prüfung nach dem 15.2. könnte als Finanzordnungswidrigkeit ausgelegt werden.

  • Das Datenerfassungsprotokoll ist quartalsweisezu sichern. Das Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse ist zumindest quartalsweise auf einem externen Datenträger unveränderbar zu sichern.
    Die Sicherung und der Jahresbeleg sind nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO) mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

 

Wenn Sie ein Geschäft betreiben, das am 31.12. über Mitternacht hinaus Barumsätze erwirtschaftet, dann dürfen Sie den Jahresbeleg nach dem letzten Barumsatz des 31.12. bzw. unmittelbar vor Beginn des folgenden Geschäftstages erstellen, wenn Sie die Umsätze nach Mitternacht in Ihrer Buchhaltung dem 31.12. zurechnen.

Wenn Sie einen Saisonbetrieb haben und Ihr letzter Barumsatz war z.B. im September, dann wird der Monatsbeleg September (Nullbeleg September) als Jahresbeleg akzeptiert. Die Prüfung dieses Beleges können Sie unmittelbar nach der Erstellung durchführen und müssen dafür nicht bis zum Ende des Kalenderjahres warten. (Quelle: https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/Erinnerung_zur_Registrierkassenpflicht.html)

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gerne!

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