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Achtung beim Vermieten von Wohnungen!

Vermietung ist nicht immer "Vermietung". Eine Vermietung von Wohnraum kann unter Umständen auch einen Gewerbebetrieb darstellen. Aber was ist daran "problematisch"?

 

# Die Folgen des Gewerbetriebes?

Zum einen führt die Qualifizierung einer Vermietung als Gewerbebetrieb regelmäßig zu einer Sozialversicherungspflicht und zum anderen sind Folgen wie andere gewerberechtliche oder auch baurechtliche Vorschriften zu beachten. Insbesondere baurechtliche Vorschriften (Anlagengenehmigung) können teuer werden.

 

# Wann sprechen wir also von einem Gewerbebetrieb?

Nun, es kommt darauf an, ob sich die Tätigkeit des Vermieters auf die bloße Überlassung des Bestandgegenstandes beschränkt oder ob doch noch mehr inkludiert ist.
Für die Annahme eines Gewerbebetriebes braucht es neben der Überlassung des Bestandobjektes auch noch zusätzliche Leistungen, die für einen Gewerbebetrieb typisch sind.
Laut Finanzverwaltung führen folgende Nebenleistungen zu Einkünften aus einem Gewerbebetrieb:

  • Verpflegung der Mieter bei Vermietung von mehr als 10 Betten
  • tägliche Reinigung bei Vermietung von mehr als 10 Betten
  • Überwachungs- und Fahrzeugpflegedienstleistungen bei (Kurz-)Parkplätzen
  • Reinigung sanitärer Anlagen, Platzpflege, Strom- und Wasserversorgung beim Betrieb von Campingplätzen
  • bei Vermietung von Sportstätten die Wartung und Instandhaltung oder deren Verbindung mit einer Freizeiteinrichtung oder Restaurationsbetrieb

 

# Kann es auch ein Gewerbebetrieb sein, obwohl ich nicht mehr als 10 Betten vermiete?

Achtung: Ja, das ist möglich!
In einem kürzlich ergangenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG) sah dieses Einkünfte aus Gewerbebetrieb gegeben, obwohl die Zehn-Betten-Grenze nicht überschritten wurde.
In diesem Fall gibt es nämlich zusätzlich erbrachte Nebenleistungen, die mit einem Hotelbetrieb vergleichbar sind. Und das kann z.B. Folgendes sein: Kinderbetreuung, Begleiten der Gäste auf Skitouren etc.!
Es ist somit auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen - eine schwamminge Aussage wie so oft im Steuerrecht.

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gerne!

 

Unsere Empfehlung:
Sollten Sie neben der reinen Vermietung von Wohnraum Nebenleistungen erbringen (Wäscheservice, Frühstück, Taxidienste etc.) empfehlen wir, zumindest einmal zu prüfen, welche Auswirkungen die Annahme eines Gewerbebetriebes in Ihrem Einzelfall haben können.

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