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Fidas Infomail / Umsatzersatz erweitert - Fixkostenzuschuss II

Der erweiterte Umsatzersatz  sowie der Fixkostenzuschuss sind seit gestern "online". Bitte lesen Sie im Folgenden die wesentlichen Eckpunkte.

 # Umsatzersatz erweitert

Der Umsatzersatz war infolge des erweiterten Lockdowns seit einigen Tagen nicht mehr beantragbar. Nun sind die Seiten in FinanzOnline mit Erweiterungen wieder verfügbar.
Die Erweiterungen betreffen vor allem die Möglichkeit den Umsatzersatz auch für den Einzelhandel sowie körpernahe Dienstleistungen zu beantragen. Für die bisher schon betroffenen Betriebe hat sich nichts geändert.

# Umsatzersatz erweitert - wer darf jetzt zusätzlich beantragen?

In die Möglichkeit Umsatzersatz zu beantragen wurden nun der Einzelhandel sowie körpernahe Dienstleistungen aufgenommen. Eingestuft wird auch hier wieder nach ÖNACE. Indirekt betroffene Betriebe sind nach wie vor nicht zum Umsatzersatz zugelassen.

Weiterhin vom Umsatzersatz ausgeschlossen sind unter anderem Betriebe im Stadium der Insolvenz oder auch Betriebe, die einem oder mehreren Dienstnehmern in der Zeit des Lockdown die Kündigung aussprechen.

# Umsatzersatz erweitert - Höhe des Zuschusses

Grundsätzlich beträgt der Zuschuss wie bisher 80% vom Umsatz des Vergleichszeitraumes im Vorjahr. Die Ausnahme von der Grundregel stellt der Einzelhandel dar. Hier gibt es, je nach Art des Einzelhandels (ÖNACE!) unterschiedliche Zuschüsse zwischen 20 und 60%.

Welche ÖNACE beim Einzelhandel in welche Stufe fällt, entnehmen Sie bitte der beiliegenden Liste.

# ÖNACE - der Schlüssel zum Erfolg

Wie auch schon beim "normalen" Umsatzersatz dreht sich alles um die Einstufung  nach ÖNACE. Falls die Zuordnung Ihres Betriebes nach ÖNACE falsch sein sollte, so kann bzw. sollte die Zuordnung über das Unternehmerserviceportal (USP) richtiggestellt werden. Bei Fragen dazu kontaktieren Sie uns bitte. Wir helfen Ihnen gerne!

# Umsatzersatz & Fixkostenzuschuss

Ein etwaiger Fixkostenzuschuss II verhindert den Umsatzersatz zwar nicht, aber die beiden Förderungen schließen sich im entsprechenden Zeitraum aus. Lt. FAQs von heute ist der Fixkostenzuschuss II zwar auf den Umsatzersatz nicht anzurechnen, kann aber nicht für denselben Zeitraum beantragt werden. Im November gilt also entweder Umsatzersatz oder Fixkostenzuschuss.

# Umsatzersatz - verlängerter Zeitraum

Nachdem der Lockdown bis 6. Dezember 2020 verlängert wurde, wurde nun auch der Umsatzersatz verlängert. Jene Unternehmer, die bereits einen Antrag auf Umsatzersatz gestellt haben und keine Mischbetriebe (z.B. mit Einzelhandel) waren, brauchen nichts zu tun. Der Umsatzersatz wird automatisch verlängert. Wenn Sie allerdings bereits einen Antrag gestellt haben und Sie auch von der Erweiterung der geschlossenen Betriebe betroffen sind, weil Sie z.B. ein Gastronomiebetrieb mit angeschlossenem Einzelhandel betreiben, so ist ein neuer Antrag zu stellen.

Achtung!  Der Umsatzersatz kann nur bis 15. Dezember 2020 beantragt werden.

# Fixkostenzuschuss II - alias "Fixkostenzuschuss II 800.000"

Die gute Nachricht ist, dass sich die wesentlichen Eckpunkte nicht verändert haben. Im Gegensatz zum FKZ I (Fixkostenzuschuss I) gibt es keine Stufen mehr. Beim FKZ II werden Fixkosten genau in dem Prozentsatz ersetzt, in dem der Umsatz zurückgegangen ist. Mindestens muss der Umsatz 30% gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen sein.

Wesentliche Voraussetzung ist, dass Sie als Unternehmer nachweisen können, dass Sie versucht haben, die Fixkosten so niedrig wie möglich zu halten. Stichwort "Schadensminderungspflicht".  Das kann z.B. durch Emails, Schriftverkehr, Zahlungen mit Vorbehalt etc. erledigt werden. Die Schadensminderungspflicht ist mittlerweile ein Prüfungsschwerpunkt der Behörden.

Selbstverständlich gelten auch beim FKZ II ähnliche Ausschlusskriterien wie bereits beim FKZ I oder dem Umsatzersatz. Beispielsweise darf sich das Unternehmen nicht im Stadium einer Insolvenz befinden, muss Arbeitsplätze möglichst erhalten und muss Gewinnausschüttungen oder Entnahmen an die wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen.

# Fixkostenzuschuss II - Fixkostenkatalog erweitert

In Erweiterung zum Fixkostenzuschuss I (FKZ I) können beim FKZ II nun auch Leasingraten sowie die ordentliche Abschreibung als Fixkosten angesetzt werden.

Neu gegenüber dem Entwurf vor Genehmigung durch die EU ist, dass keine Aufrollung von Fixkosten für den Zeitraum des FKZ I vorgesehen ist.

# Fixkostenzuschuss II - Zeiträume & Umsatzersatz

Der FKZ II kann für maximal 10 Zeiträume mit einer zeitlichen Unterbrechung, also in 2 Blöcken beantragt werden. Der erste Zeitraum kann von 16. September bis 30. September gehen, ab Oktober bis Juni 2021 sind nur mehr Monatszeiträume zulässig. Für den Zeitraum des Umsatzersatzes steht kein FKZ II zu. Der Umsatzersatz "pausiert" quasi den FKZ II für die entsprechenden Tage.

# Fixkostenzuschuss II - Auszahlung & Beantragung in 2 Tranchen

Der Antrag auf Auszahlung des FKZ II - erste Tranche kann frühestens seit gestern dem 23. November 2020 und spätestens bis 30. Juni 2021 gestellt werden. Die 2. Tranche kann zwischen 1. Juli 2021 und 31. Dezember 2021 beantragt werden. Die Auszahlung soll zeitnahe nach der Antragstellung erfolgen. In der ersten Tranche werden 80% des erwarteten FKZ II ausbezahlt. Die 2. Tranche beinhaltet dann den Rest bzw. etwaige Korrekturen von den Planzahlen zu tatsächlichen Zahlen.

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass bei Beantragung des FKZ II in den nächsten Monaten die Fixkosten und Umsatzrückgänge zu planen sind. Die Planung der Umsätze und Fixkosten der nächsten Monate gleicht wiederum einem Blick in die Glaskugel und verursacht zusätzliche Kosten.
Wir empfehlen daher - wenn liquiditätsmäßig möglich - mit dem Antrag zu warten, bis entweder Fixkosten feststehen oder die zukünftige Entwicklung einigermaßen überschaubar ist. Wir sind der Meinung, dass ein Antrag frühestens gegen Ende des 1. Quartals 2021 sinnvoll ist.

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gerne!

Unsere Empfehlung:
Wir empfehlen den Umsatzersatz möglichst zeitnah zu beantragen. Der Antrag benötigt wenig Vorarbeit und ist relativ einfach zu stellen. Der FKZ II braucht einiges an Planungsarbeit in einer höchst unplanbaren Zeit. Dennoch wird der FKZ II bei so gut wie allen antragsberechtigten Unternehmen mehr bringen als er Aufwand bedeutet.

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