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Härtefonds Phase 2

Nachdem in einer ersten Phase für Selbstständige Soforthilfe bis 1.000 Euro geleistet wurde, geht der Härtefall-Fonds mit 20. April in eine zweite Phase über.

Ab 20. April können die Fördermittel mittels Online-Formular auf wko.at/haertefall-fonds beantragt werden. Die Anträge der Phase 1 gelten nicht für die Phase 2!
Die Antragstellung für den Härtefall-Fonds läuft bis 31. Dezember 2020.

Die wichtigsten Neuerungen:

Für die Gruppe der Antragsberechtigten (Ein-Personen-Unternehmer, Kleinstunternehmer, erwerbstätige pflichtversicherte Gesellschafter, Neue Selbstständige, Freie Dienstnehmer, Freie Berufe) wurden die Kriterien wie folgt ausgeweitet und angepasst:

 Gründer, die zwischen 1. Jänner und 15. März 2020 gegründet haben, können einen Pauschalbetrag (EUR 500) beantragen.
Künftig entfallen Einkommensober- und untergrenzen (im letztverfügbaren Einkommensteuerbescheid müssen jedoch positive Einkünfte aus Selbständigkeit vorhanden sein, alternativ kann eine 3-Jahresbetrachtung gewählt werden).
Nebeneinkünfte sind erlaubt, allerdings werden die Einkünfte bei der Ermittlung des Zuschusses angerechnet.
Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ist zulässig.
Pflichtversicherung bzw. freiwillige Versicherung (neu) in der gesetzlichen Sozialversicherung muss gegeben sein.

 Der „Verdienstentgang“ (Nettoeinkommensentgang) wird mit einem Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Monat über max. drei Monate abgefedert.

 

Was ist sonst noch zu beachten?

In der Phase 2 ist pro Betrachtungszeitraum ein eigener Antrag zu stellen!

Der erste Betrachtungszeiträum läuft vom 16.3 bis 15.4.

Zuschüsse die in der Phase 1 gewährt wurden (meist EUR 1.000) werden in der Phase 2 angerechnet d.h. von den Zuschüssen der Phase 2 abgezogen.

 

Wie wird der Zuschuss berechnet?

 Die Berechnung des Nettoeinkommensentgangs erfolgt automatisiert. Angeben muss der Förderungswerber dafür die tatsächlichen Betriebseinnahmen und sofern vorhanden, Netto-Nebenverdienste für den jeweiligen Betrachtungszeitraum.

 Die tatsächlichen Betriebseinnahmen im Betrachtungszeitraum, d.h. zunächst 16.3. bis 15.4., können Sie aus Ihren eigenen Aufzeichnungen oder der Buchhaltung entnehmen. Damit diese Zahlen in der Buchhaltung vorhanden sind muss natürlich die Buchhaltung für diesen Zeitraum abgeschlossen sein.

 

Betreffend der Netto-Nebenverdienste gilt:
Aus Vereinfachungsgründen können die Nebeneinkünfte desjenigen Kalendermonats herangezogen werden, in welchem der Betrachtungszeitraum beginnt. Für den ersten Betrachtungszeitraum demnach das Netto-Nebenverdiensteinkommen für den März. Bei nicht selbständigen Tätigkeiten z.B. als Angestellter ist das z.B. der Nettobezug im März.

Bei anderwärtigen Nebeneinkünften (z.B. aus Vermietung u. Verpachtung) muss das Netto-Nebenverdiensteinkommen aus dem letzten Steuerbescheid errechnet werden. Nachdem was wir derzeit wissen, sieht die Berechnung so aus: Nebenverdiensteinkommen z.B. aus Vermietung u. Verpachtung mal Durchschnittssteuersatz (alle Daten lt. letztem Steuerbescheid).

Die automatisierte Berechnung erfolgt grob vereinfacht so, dass aus dem letzten Steuerbescheid eine Rentabilität errechnet und mit dem angegebenen Umsatz des Betrachtungszeitraumes ein Nettoeinkommen „geschätzt“ wird. Die Differenz zwischen diesem geschätzten Nettoeinkommen und dem Durchschnittseinkommen des letzten Steuerbescheides wird dann zu 80% ersetzt.

Tipp:
Sollte das Einkommen des letzten Steuerbescheides im Vergleich zu den Vorjahren niedriger gewesen sein, so kann es sinnvoll sein, dass Sie freiwillig im Formular als Vergleichszeitraum den Durchschnitt der letzten 3 Jahre wählen.

 

Unsere Empfehlung:

Falls Sie bisher keinen Zuschuss erhalten haben aber dennoch zu den förderungsfähigen Unternehmen (bis 10 Mitarbeiter) gehören, empfehlen wir Ihnen zu überprüfen, ob Sie durch die gelockerten Kriterien vielleicht doch in der Phase 2 einen Zuschuss erhalten können.

Jenen Unternehmern, die bereits in der Phase 1 Zuschüsse erhalten haben, empfehlen wir, die Buchhaltung tagesaktuell aufzubereiten, sodass Ihnen ab dem 20.4. die nötigen Informationen für die Antragstellung zur Verfügung stehen.

Nachdem die Antragstellung bis 31.12.2020 möglich ist und wir nicht davon ausgehen, dass der Staat diesen Fördertopf leer werden lässt, besteht aus unserer Sicht kein Grund zu übertriebener Eile.

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gerne!

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