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Neuerungen 2024

Das neue Jahr bringt auch die eine oder andere Änderung im Steuerrecht. Wie üblich wird es in einigen Bereichen teurer, in anderen Bereich gibt es dafür wieder das eine oder andere "Zuckerl". Im Folgenden finden Sie einen groben Überblick über die aktuell bekannten Neuerungen

 

 

# Mitarbeiterprämie 2024

Die 2022 eingeführte Teuerungsprämie, welche bis 2023 befristet war, wird in einer modifizierten Form auch 2024 weitergeführt. Arbeitgeber können Ihren Mitarbeitern zusätzlich zum laufenden Gehalt/Lohn bis zu EUR 3.000 steuer- und abgabenfrei ausbezahlen.

Folgende neue Einschränkung gibt es jedoch: Die Zahlung der Mitarbeiterprämie muss in vollem Umfang aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, vertragliche Vereinbarung für alle Dienstnehmer) erfolgen.

Dies bedeutet, dass die Gewährung einer Mitarbeiterprämie an folgende formelle Voraussetzungen geknüpft ist:

  • Verankerung im Kollektivvertrag oder aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung in Betriebsvereinbarung oder
  • bei Fehlen eines kollektivvertraglichen Vertragsteils auf Arbeitgeberseite, Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder
  • sofern auch kein Betriebsrat gebildet ist, Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung für alle Arbeitnehmer.

Im Gegensatz zu den Prämien der Jahre 2022 und 2023 muss vor der Auszahlung der Prämie in der Praxis geprüft werden ob der Kollektivvertrag dazu eine Regelung vorsieht. Liegt keine kollektivvertragliche Vereinbarung vor, kann nur mehr eine Betriebsvereinbarung helfen, die dann aber für alle Dienstnehmer gelten muss.

Weiters muss es sich wie bisher um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Die Teuerungsprämie der Jahre 2022 und 2023 gilt hier als nicht schädlich.

# neue Einkommensteuertarife

  0 % bis € 12.816,-
20 % über € 12.816,- bis € 20.818,-
30 % über € 20.818,- bis € 34.513,-
40 % über € 34.513,- bis € 66.612,-
48 % über € 66.612,- bis € 99.266,-
50 % über € 99.266,- bis € 1.000.000,-
55 % über € 1.000.000,-

# Senkung der Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuersatz wird nun auf 23% ab 1.1.24 gesenkt.

Durch die Senkung des Körperschaftsteuersatzes hat die korrekte Zuordnung von Umsätzen und Aufwänden zum jeweiligen Wirtschaftsjahr und auch die Bewertung der Inventur bzw. halbfertigen Erzeugnisse zum 31.12.2023 möglicherweise ein wenig an Bedeutung gewonnen.

# Gewinnfreibetrag (GFB)

Der Grundfreibetrag wird von EUR 30.000,- auf EUR 33.000,- angehoben, somit können EUR 4.950,- (=15% von EUR 33.000,-) automatisch als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Der Maximalbetrag für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag über alle Stufen erhöht sich auf EUR 46.400,-.

# Erhöhung Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte

Mit dem Ziel, dass die Beschäftigung von mehreren geringfügig Beschäftigten für Dienstgeber nicht günstiger ist als der Einsatz vollversicherter Dienstnehmer, kommt es ab 1.1.2024 zu einer Erhöhung der Dienstgeberabgabe.
Neu hinzu kommt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 3%. Die Dienstgeberabgabe erhöht sich somit von 16,40 auf 19,40%.
Es gibt allerdings derzeit keinen Hinweis, dass die betroffenen Dienstnehmer dadurch auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sind.

Generell ist die Dienstgeberabgabe dann zu entrichten, wenn die Summe der Beitragsgrundlage aus geringfügig Beschäftigen den monatlichen Betrag von EUR 777,66 übersteigt. (1,5 fache Geringfügigkeitsgrenze)

Das Gesetz sieht im Gegenzug zur Anhebung der Dienstgeberabgabe eine Senkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrags vor. Dieser Beitrag wird um 0,1 Prozentpunkte auf 5,9 % abgesenkt.

# Umsatzsteuer

Ab 1.1.2024 wird eine befristete Umsatzsteuerbefreiung bis 31.12.2025 für Lieferung, ig Erwerb und Einfuhr sowie Installation von Photovoltaikmodulen eingeführt.
Befreit ist allerdings nur die Lieferung an den Betreiber (=Endverbraucher) sofern die Leistung der Photovoltaikanlage 35 Kilowatt peak (kWp) nicht übersteigt, die Anlage vom Betreiber auf bestimmten Gebäuden (meist Wohngebäude) betrieben wird und für die betreffende Anlage bis 31.12.2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz gestellt wurde.
Daher sind z.B. Lieferungen zwischen Unternehmern oder die Montage einer Anlage auf einem Betriebsgebäude weiterhin mit 20% steuerpflichtig!

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gerne!

 

Unsere Anmerkung:
Erfahrungsgemäß ist fix, dass sich alles verändert. Wir bemühen uns, Sie möglichst verständlich durch den Dschungel der Neuerungen zu führen und mit dem einen oder anderen Hinweis Steuern zu sparen.

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