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Registrierkassen-Jahresbeleg!

Bitte nicht vergessen:
Unternehmer müssen den Jahresbeleg (=Monatsbeleg Dezember) am Ende des Kalenderjahres bzw. am letzten Tag der getätigten Umsätze, grundsätzlich bis zum 31. Dezember, erstellen und nach Ausdruck aufbewahren.

 

# Übermittlung an das Finanzamt

Der Jahresbeleg 2023 ist bis spätestens 15. Februar 2024 mittels BMF- Belegcheck App (https://www.bmf.gv.at/services/apps.html) zu überprüfen und an das Finanzamt zu übermitteln. Warum? Zur Gewährleistung des Manipulationsschutzes Ihrer Registrierkasse.

Gerne übernehmen wir die Prüfung und Übermittlung des Jahresbeleges für Sie. Wir benötigen dafür eine Kopie eben dieses Beleges als Ausdruck auf Papier oder als PDF-Dokument. 

# wer braucht überhaupt eine Registrierkassa?

Unternehmen haben eine Registrierkasse, zu verwenden, wenn

  • der Jahresumsatz je Betrieb EUR 15.000,- UND
  • die Barumsätze dieses Betriebes im Jahr EUR 7.500,- überschreiten.

Wenn beide Grenzen überschritten werden, muss der Unternehmer ab dem viert-folgenden Monat nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums für die Umsatzsteuer ein geeignetes Kassensystem besitzen. 

Werden die Umsatzgrenzen in einem Folgejahr nicht überschritten und ist absehbar, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden, fällt die Verpflichtung mit Beginn des nächstfolgenden Jahres weg.

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gerne!

 

Unsere Empfehlung:
Drucken Sie daher jedenfalls den Jahresbeleg aus und übermitteln Sie ihn dem Finanzamt!
Die Arbeit der Erstellung dieses Beleges steht in keinem Verhältnis zu den möglichen Konsequenzen.

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