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Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung mit der automatischen Übermittlung bestimmter Sonderausgaben ab 2017

Normalerweise geschieht nichts automatisch, wenn staatliche Einrichtungen in einen Ablauf mit eingebunden sind. Das ändert sich ab heuer! Ab heuer gibt es neben der Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte auf Antrag auch eine antragslose oder automatische Veranlagung. Die Pflichtveranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte gem. § 41 Abs 1 EStG bleibt davon unberührt. Die Arbeitnehmerveranlagung 2016 wird automatisch erfolgen, wenn […]

Normalerweise geschieht nichts automatisch, wenn staatliche Einrichtungen in einen Ablauf mit eingebunden sind. Das ändert sich ab heuer! Ab heuer gibt es neben der Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte auf Antrag auch eine antragslose oder automatische Veranlagung. Die Pflichtveranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte gem. § 41 Abs 1 EStG bleibt davon unberührt.

Die Arbeitnehmerveranlagung 2016 wird automatisch erfolgen, wenn aus der Aktenlage geschlossen werden kann, dass nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen und wenn nicht anzunehmen ist, dass sonstige zusätzliche Werbungskosten, Sonderausgaben, Freibeträge, außergewöhnliche Belastungen und Absetzbeträge geltend gemacht werden und es zu einer Steuergutschrift kommt.

Achtung: die automatische Übermittlung der Sonderausgaben erfolgt erstmals für das Veranlagungsjahr 2017, d.h. im Jahr 2018.
Des Weiteren erfolgt die antragslose Arbeitnehmerveranlagung nur, wenn bis Ende Juni keine Steuererklärung für das vorangegangene Jahr eingereicht wurde.
Diese sechsmonatige Frist soll dem Steuerpflichtigen ermöglichen eine Antragsveranlagung einzureichen. Die Antragsveranlagung kann wie bisher innerhalb von fünf Jahren eingebracht werden.

Wird nach erfolgter antragsloser Veranlagung innerhalb der 5 Jahre eine Steuererklärung abgegeben, muss das Finanzamt darüber entscheiden und den Bescheid aufgrund der antragslosen Veranlagung aufheben.

Es kommen zwei Fälle in Betracht:

  • der Steuerpflichtige muss eine Pflichtveranlagung durchführen, d.h. er hat neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere veranlagungspflichtige Einkünfte, die größer als € 730,– sind
  • der Steuerpflichtige kann eine Antragsveranlagung durchführen, wenn andere Werbungskosten, Sonderausgaben, etc. nicht berücksichtigt wurden

Die automatischen Gutschriften bitte immer kontrollieren!

Ab der Veranlagung 2017 wurde mit dem StRefG 2015/2016 die verpflichtende elektronische Übermittlung für Spenden, bestimmte Pensions-Versicherungsprämien und Kirchenbeiträge beschlossen.
Achtung das bedeutet: KEINE Datenübermittlung – KEIN Sonderausgabenabzug!!!

Folgende Sonderausgaben sind vom automatischen Datenaustausch betroffen:

  • Spenden
  • verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften (max. € 400,– pro Jahr)
  • freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen PV
  • Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen PV
  • vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen
    Damit die Datenübermittlung funktionieren kann, müssen die Identifikationsdaten – Vorname und Zuname lt. Meldezettel sowie das Geburtsdatum – bekannt gegeben werden, dies kann auch z.B. mittels Angabe im Verwendungszweck auf der Überweisung erfolgen.

Wir empfehlen Ihnen deshalb, ab sofort bei Zahlungen an die o.a. Einrichtungen ihre persönlichen Daten bekannt zu geben!

Fotonachweis: Andreas Hermsdorf / pixelio.de

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