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Steuerfalle „Abzugsteuer“

Eine Steuerfalle, die oft übersehen wird und zu überraschenden Nachzahlungen führen kann, ist der Steuerabzug bei ausländischen Auftragnehmern, die sogenannte Abzugsteuer. Für bestimmte Leistungen ausländischer Unternehmer ist vom auszuzahlenden Rechnungsbetrag eine Abzugsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Natürliche oder juristische Personen, die weder einen Wohnsitz, noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt, bzw. weder die Geschäftsleitung, noch […]

Eine Steuerfalle, die oft übersehen wird und zu überraschenden Nachzahlungen führen kann, ist der Steuerabzug bei ausländischen Auftragnehmern, die sogenannte Abzugsteuer. Für bestimmte Leistungen ausländischer Unternehmer ist vom auszuzahlenden Rechnungsbetrag eine Abzugsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Natürliche oder juristische Personen, die weder einen Wohnsitz, noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt, bzw. weder die Geschäftsleitung, noch ihren Sitz im Inland haben, unterliegen der Abzugsteuer. Obwohl der leistende ausländische Unternehmer Schuldner der Abzugsteuer ist, treffen die Verpflichtung zum Steuerabzug, zur Steuerabfuhr und die Haftung dafür den inländischen Unternehmer.

Die Kontrolle wurde bislang im Rahmen von Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) der Finanzbehörde durchgeführt. Da der Einbehalt dieser Steuer in der Vergangenheit jedoch selten Schwerpunkt abgabenrechtlicher Ermittlungen war, erfolgte mit Wirksamkeit 1.1.2016 eine Gesetzesänderung, die die Überprüfung nun auch im Rahmen der GPLA (Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) vorsieht. Immer mehr Betriebe sind von dieser Verpflichtung betroffen, haben aber oftmals keine Kenntnis davon, was nicht nur zu erheblichen Nachzahlungen, sondern auch zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen kann.

Der Abzugsteuer unterliegt in Österreich die Auszahlung für folgende Einkünfte:

  • Selbständige Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen
  • Gewinnanteile von Gesellschaftern einer ausländischen Personengesellschaft, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt ist
  • Einkünfte aus der Überlassung von Rechten (Lizenzgebühren)
  • Vergütungen an ausländische Aufsichtsratsmitglieder österreichischer Gesellschaften
  • Einkünfte aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung
  • Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung
  • Bestimmte Einkünfte aus ausländischen Immobilien-Investmentfonds
  • Gewinnanteile aus der Beteiligung an inländischen Unternehmen als stille Beteiligte

Man unterscheidet hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abzugsteuer zwischen der Brutto- und Nettobesteuerung. Bei der Bruttobesteuerung bildet der volle Vergütungsbetrag ohne Abzug von Ausgaben die Bemessungsgrundlage. Eine allfällig in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zählt ebenfalls dazu. Die Abzugsteuer beträgt bei der Bruttobesteuerung grundsätzlich 20%, bei Einkünften aus ausländischen Immobilien-Investmentfonds und bei Gewinnanteilen als stiller Beteiligter 27,5%. Bei Zahlungen an Unternehmer aus einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen der Steuerabzug von dem um die unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben (z.B. Flugticket, Hotelrechnung) reduzierten Entgelt berechnet werden. Bei Anwendung dieser Nettobesteuerung beträgt der Steuersatz 25%. Aufgrund des hohen administrativen Aufwands und des Haftungsrisikos für den Auftraggeber bei der Nettobesteuerung, ist die Bruttobesteuerung die in der Praxis häufiger angewandte Variante.
Die Verpflichtung zur Durchführung des Steuerabzugs trifft den inländischen Auftraggeber, der auch für die Richtigkeit der Berechnung und die vollständige Abfuhr haftet. Die Abzugsteuer ist spätestens bis zum 15. des nächstfolgenden Kalendermonats mittels Formular E 19 (Mitteilung über den Steuerabzug von beschränkt Steuerpflichtigen) der Finanzverwaltung zu melden und abzuführen.

Von der Verpflichtung zum Einbehalt von Abzugsteuer gibt es je nach Tätigkeit und Doppelbesteuerungsabkommen unterschiedliche Befreiungsmöglichkeiten. Beim ausländischen Arbeitskräfteüberlasser kann der Einbehalt der Abzugsteuer nur unterbleiben, wenn dieser dem Auftraggeber einen gültigen Befreiungsbescheid vorweist. Für die Ausstellung eines Befreiungsbescheids ist das Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart zuständig. Er wird auf Antrag des ausländischen Unternehmers ausgestellt, wenn sichergestellt wurde, dass die inländischen Bestimmungen eingehalten werden und keine Umgehungs­gestaltung vorliegt.

Bei Schriftstellern, Vortragenden und kaufmännischer oder technischer Beratung ist eine Befreiung in der Regel bereits durch das Vorliegen des Formulars „ZS-QU1 oder ZS-QU2“, auf dem vom ausländischen Finanzamt die Ansässigkeit bestätigt wird, gegeben. Bei Zahlungen bis € 10.000,– pro Jahr kann unter bestimmten Umständen auch die Vorlage des Formulars unterbleiben.

Für Musiker und Künstler ist eine Entlastung von der Abzugsteuer nur bis zu einem österreichischen Jahreseinkommen von € 2.000,– möglich.

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