Mit 1.3.2017 wurden die bisher bestehenden vier Pauschalvarianten des Kinderbetreuungsgeldes zu einer Pauschalvariante in Form des „Kinderbetreuungsgeld-Kontos“ zusammengeführt.
Daneben besteht aber weiterhin das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld. Zusätzlich wurde als neue Leistung ein Partnerschaftsbonus geschaffen. Der pauschale Bezug von Kinderbetreuungsgeld als Konto schließt den Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes aus und umgekehrt.
Pauschalvariante als Grundvariante
Bei der Pauschalvariante (Kinderbetreuungsgeld-Konto) als Grundvariante steht dem Anspruchsberechtigten für eine Dauer von bis zu 365 Tagen ab der Geburt des Kindes ein Betrag von 33,88 € täglich zu. Wird das Kinderbetreuungsgeld nicht für die komplette Dauer von 365 Tagen in Anspruch genommen, so führt dies zu keinem erhöhten Tagesbeitrag. Wie bisher können sich die Eltern maximal zweimal beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes abwechseln, somit liegen maximal 3 Bezugsblöcke vor. In diesem Fall verlängert sich die Bezugsdauer auf insgesamt 456 Tage ab Geburt des Kindes. Die Mindestbezugsdauer muss pro Bezugsblock ununterbrochen 61 Tage betragen.
Die Anspruchsdauer des pauschalen Kinderbetreuungsgeld-Kontos kann auf bis zu 851 Tage ab Geburt des Kindes verlängert werden (flexible Inanspruchnahme). Bei einer verlängerten Anspruchsdauer verringert sich die Höhe des Tagesbetrages im gleichen Verhältnis. Auch bei dieser Variante ist ein zweimaliger Wechsel des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld möglich. Die Mindestbezugsdauer beträgt ebenfalls 61 Tage pro Bezugsblock.
Anspruchsdauer ist verbindlich festzulegen
Die Anspruchsdauer ist bei erstmaliger Antragstellung verbindlich festzulegen. Die festgelegte Anspruchsdauer ist auch für den anderen Elternteil bindend. Eine einmalige Änderung der Dauer pro Kind ist zulässig, sofern die Änderung bis spätestens 91 Tage vor Ablauf der ursprünglich festgelegten Dauer erfolgt. Wurde bereits von beiden Elternteilen Kinderbetreuungsgeld bezogen, so muss für die Änderung der Anspruchsdauer ein gemeinsamer Änderungsantrag gestellt werden.
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld kann bis zu 365 Tage bzw. bei wechselnder Inanspruchnahme bis zu 426 Tage bezogen werden. Das Erwerbstätigkeitserfordernis für die Inanspruchnahme wird nur durch eine gesetzliche Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung erfüllt. Folglich reicht eine geringfügige Beschäftigung für den Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht aus. Ergibt sich aus der Berechnung des Kinderbetreuungsgeldes ein geringerer Tagesbetrag als € 33,88, so erhält der Elternteil das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld auf Antrag als Sonderleistung in Höhe von € 33,88 unabhängig davon, ob die Zusatzvoraussetzungen wie Erwerbstätigkeitserfordernis oder Nichtbezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erfüllt sind.
Wird das Kinderbetreuungsgeld für dasselbe Kind zu annähernd gleichen Teilen (d.h. ein Elternteil zu mindestens 40%, der andere zu maximal 60%) und mindestens im Ausmaß von jeweils 124 Tagen bezogen, erhält jeder Elternteil auf Antrag € 500 Partnerschaftsbonus als Einmalzahlung. Der Antrag muss binnen 124 Tagen ab Ende des letzten Bezugs und kann nur einmal pro Kind (auch bei Mehrlingsgeburten) gestellt werden.
Die Rechtslage ist mittlerweile sehr komplex und für Laien nur mehr schwer durchschaubar. Gerne helfen wir Ihnen dabei, den Ihnen zustehenden Anspruch einzufordern.
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