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Corona – aktueller Überblick & Empfehlungen

Wir alle bekommen von allen möglichen Stellen zu Hauf Informationen zu Förderungen, Zuschüssen usw. Am Ende des Tages bleiben aber häufig Fragen offen wie: „Was und wann soll ich nun konkret beantragen?  Wer kann mir dabei helfen?

Wir versuchen im Folgenden einen kurzen Überblick über jene Dinge zu geben, die Sie als Unternehmer aktuell erledigen oder zumindest überdenken sollten.

 #Wirtshaus-Paket

Ein Steuerzuckerl betrifft die gesamte Gastronomie und das recht schnell: Der Steuersatz für nicht-alkoholische Getränke wird ab 1.Juli 2020 auf 10% gesenkt!

Wenn wir annehmen, dass der Kunde für das Getränk immer gleich viel bezahlt, können Sie als Unternehmer hier um 10% mehr verdienen. Natürlich können Sie aber auch das Getränk um 10% billiger verkaufen und so auf mehr Umsatz hoffen…

Jedenfalls wichtig ist, dass Sie die Registrierkassa ab 1.7.2020 auf den neuen Steuersatz einstellen!

Neben der Änderung des Steuersatzes sieht das Wirtshaus-Paket auch Steuererleichterungen vor von denen sich die meisten erst beim Jahresabschluss für 2020 auswirken werden. Selbstverständlich werden wir für Sie beim Jahresabschluss das Optimum aus den Steuererleichterungen herausholen!
 

#Härtefallfonds

Der Betrachtungszeitraum wurde von 6 auf 9 Monate ausgedehnt. Innerhalb dieser 9 Monate kann nunmehr für 6 Monate (statt bisher 3 Monate) der Härtefallfonds beantragt werden. Gleichzeitig bleibt die Mindesthöhe der Auszahlung mit EUR 500 und die Deckelung mit EUR 2.000 pro Monat aufrecht. Natürlich müssen weiterhin die generellen Voraussetzungen für die Antragstellung – siehe bisherige Newsletter zu diesem Thema - erfüllt werden.

Weiters wurde ein Comeback-Bonus von EUR 500 eingeführt. Dieser Comeback-Bonus kann maximal für 6 Monate beantragt werden, sprich man hat die Chance auf maximal EUR 3.000 Comeback-Bonus.

Eindeutig geregelt wurde auch, dass Zahlungen aus dem Härtefallfonds bei dem Fixkostenzuschuss nicht direkt abgezogen werden!

Achtung! Pro Betrachtungszeitraum muss nach wie vor ein eigener Antrag gestellt werden!
 
#Fixkostenzuschuss

Wir haben bereits in den früheren Newslettern empfohlen, mit der Antragstellung bezüglich Fixkostenzuschuss abzuwarten. Dieser Tipp hat sich bis heute als goldrichtig erwiesen. Zwar hat die EU den Fixkostenzuschuss der Regierung genehmigt, aber bis heute sind noch mehr Fragen unklar als klar.

Zumal auch der erste in Frage kommende Betrachtungszeitraum erst Mitte Juni endet, erscheint es uns weiterhin sinnvoll mit der Antragstellung bis Juli zuzuwarten. Wir erwarten hier noch Klarstellungen seitens der Regierung.

#Corona-Kurzarbeit

Diese spezielle Form der Kurzarbeit bleibt weiterhin „sehr speziell“. Zwar haben schon viele Unternehmen die Kurzarbeitsbeihilfe vom AMS bekommen, aber die rechtlichen Grundlagen, dass wir die Kurzarbeit für Sie und Ihre Mitarbeiter in der Lohnverrechnung auch korrekt abrechnen können, sind noch immer nicht geschaffen. Wir müssen daher weiterhin mit vorläufigen Abrechnungen arbeiten und die Lohnverrechnung dann erneut aufrollen, sobald die Regierung ihre Arbeit gemacht hat.

Wichtig für Sie als Unternehmer ist, dass Sie rechtzeitig also bis zum 28. des Folgemonats dem AMS die Abrechnungsdatei übermitteln!

Erst nach Übermittlung der Abrechnungsdatei bearbeitet das AMS ihren Antrag bzw. zahlt die Kurzarbeitsbeihilfe für den jeweiligen Monat aus.
 
#Zulagen und Bonuszahlungen an Mitarbeiter

Im Kalenderjahr 2020 sind Zulagen und Bonuszahlungen, die Sie ihren Mitarbeitern auf Grund der Corona-Krise bezahlen, bis zu EUR 3.000 pro Jahr sozialversicherungs- und steuerfrei!

Wichtig dabei ist, dass es sich wirklich um zusätzliche Boni handelt, die bisher nicht bezahlt wurden.

Wenn Sie also Ihren Mitarbeitern für Leistungen rund um die Corona-Krise etwas Gutes tun wollen, so wäre ein Corona-Bonus eine steuerschonende Variante.
 
#Neustartbonus

Die Regierung plant einen Bonus für Unternehmen, die „langsam wieder hochfahren“ und daher die volle Arbeitskraft ihrer Mitarbeiter nicht sofort benötigen.

Mit Mitte Juni soll der Neustartbonus konkret geregelt werden, der vereinfacht wie folgt aussehen soll:

Wenn Sie einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin mit mindestens 20 Wochenstunden teilzeitbeschäftigen, so füllt das AMS den jeweiligen Nettolohn auf 80% des Nettolohns vor Arbeitslosigkeit auf.

Die Regelung scheint an das Kurzarbeitszeitsmodell angelehnt zu werden, gilt aber für alle Dienstnehmer, die neu in Teilzeit - also von 20 Wochenstunden bis zur Normalarbeitszeit - beschäftigt werden. Das Beschäftigungsverhältnis darf erst ab ca. Mitte Juni beginnen!

Den Neustartbonus wird im Gegensatz zur Kurzarbeit jedoch nicht der Unternehmer, sondern der Mitarbeiter ab Mitte Juni beim AMS beantragen können.

Zum Neustartbonus gibt es zwar bereits FAQs auf der Homepage des Ministeriums für Arbeit, Familie und Jugend. Die FAQs sind aber noch sehr schwammig. Wir hoffen hier in den nächsten Wochen auf Klarstellungen bzw. eine konkrete Umsetzung durch das AMS.

Unsere Empfehlung

Bitte achten Sie als Gastronomiebetrieb darauf, die Registrierkassa an den neuen Steuersatz (10%) für nicht-alkoholische Getränke anzupassen.

Wenn Sie die Voraussetzungen für den Härtefallfonds erfüllen, empfehlen wir diesen jedenfalls zu beantragen.

Betreffend Fixkostenzuschuss empfehlen wir weiterhin abzuwarten, um später den optimalen Betrachtungszeitraum für Sie auswählen zu können.

Bitte achten Sie im Falle der Kurzarbeit darauf, dass Sie dem AMS die nötigen Abrechnungsunterlagen zusenden, um zeitnah Kurzarbeitsbeihilfe zu erhalten.

Abschließend empfehlen wir all jenen Unternehmen, die planen demnächst Mitarbeiter in Teilzeit zu beschäftigen, auf den Neustartbonus zu achten. Ein entsprechender Bonus kann vielleicht ein wenig mehr Motivation mit sich bringen.

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