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Familienbonus Plus

Es ist möglich, dass Sie den Familienbonus (max. EUR 1.500 pro Jahr) zwar beantragt haben, aber Sie trotzdem nicht weniger Steuern bezahlt haben. Wenn der zweite Elternteil ein entsprechendes Einkommen hat, gibt es jetzt eine Möglichkeit sich doch noch etwas vom Finanzamt zurückzuholen. Lesen dazu bitte weiter.

 

# Basics zum Familienbonus

Seit 2019 können in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtige, die für ihr Kind Familienbeihilfe beziehen, den sogenannten Familienbonus Plus beantragen.
Der Familienbonus Plus ist als Absetzbetrag konzipiert, wodurch eine unmittelbare Reduktion der Steuerlast um monatlich bis zu € 125 (bis zu € 1.500 im Jahr) erreicht werden kann.
Antragsberechtigt sind beide Elternteile, wobei entweder ein Elternteil den Familienbonus Plus zur Gänze beziehen kann oder beide Elternteile je zur Hälfte.

# WICHTIG für die Arbeitnehmerveranlagung

Bei (Ehe)Partnern kann entweder ein Elternteil den Familienbonus Plus zur Gänze beantragen oder beide Elternteile je zur Hälfte. Die Beantragung kann dabei direkt beim Arbeitgeber mit dem Formular E 30 erfolgen, sodass der Steuervorteil bereits monatlich im Zuge der laufenden Gehaltsabrechnung zufließt, oder am Ende des Jahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung.

Achtung: Wenn Sie eine Arbeitnehmerveranlagung abgeben, ist der Familienbonus Plus – auch wenn Sie ihn bereits beim Arbeitgeber beantragt haben – nochmals zu beantragen, da es sonst zu einer ungewollten Nachzahlung kommen kann.

# weniger als null geht nicht

Insgesamt kann der Familienbonus Plus die Einkommensteuer maximal auf null reduzieren. D.h. wenn Sie schon keine Einkommensteuer bezahlen, bekommen Sie auch leider nichts zurück.

# Was passiert, wenn sich der Familienbonus bei mir nicht auswirkt?

Stellt sich nachträglich heraus, dass sich der Familienbonus Plus beim antragstellenden Elternteil aufgrund der geringen Höhe des Einkommens steuerlich nicht auswirkt, beim anderen hingegen zur Gänze auswirken hätte können, kann nunmehr bis zu 5 Jahre rückwirkend auf den Familienbonus Plus verzichtet und so eine steueroptimale Berücksichtigung innerhalb der Familie bewirkt werden.

Das Zurückziehen ist formlos möglich und hat zur Folge, dass der andere Anspruchsberechtigte den ganzen Familienbonus Plus für das betreffende Jahr beantragen kann.

Beispiel:
Die Mutter hat für das Kalenderjahr 2019 den halben Familienbonus Plus (50%) für ein Kind beantragt. Sie ist teilzeitbeschäftigt und der Familienbonus Plus wirkt sich steuerlich bei ihr nicht aus, da ihr Einkommen unter € 11.000 liegt und demnach keine Einkommensteuer anfällt.
3 Jahre später führt der Vater seine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 durch. Wenn die Mutter nicht auf den Familienbonus Plus verzichtet, steht dem Vater nur der halbe Familienbonus Plus (50% somit nur € 750) zu.
Durch die her beschriebene Neuerung kann nun die Mutter ihren Antrag zurückziehen und der Vater den Familienbonus Plus in Höhe von 100% beantragen sodass er einen Steuervorteil von EUR 1.500 erreichen kann.
Selbstverständlich gilt das umgekehrt d.h. auch der Vater kann verzichten.

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gerne!

Unsere Empfehlung:
Falls sich der Familienbonus bei Ihnen nicht ausgewirkt hat, so prüfen Sie bitte die Höhe des Einkommens Ihres Partners. Wenn ihr Partner Einkommensteuer oder Lohnsteuer bezahlt hat, so kontaktieren Sie uns bitte - wir helfen Ihnen gerne weiter!

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