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Stundungen Gesundheitskasse (ehem. GKK) - Zinsen ja/nein?

Die Gesundheitskasse (früher GKK) hat Beiträge, die für Dienstnehmer abzuführen sind, teilweise gestundet. Aber nicht alle Stundungen sind zinsfrei!
Bitte lesen Sie im Folgenden für welche gestundeten Beiträge Zinsen anfallen und für welche nicht.

 #Wen betrifft es?

Unternehmer, die entweder von der „Schließungsverordnung“ oder von einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen waren, sowie Unternehmer, welche mit coronabedingten Liquiditätsproblemen konfrontiert waren, konnten schon für die Beiträge von Februar bis April 2020 eine verzugszinsenfreie Stundung in Anspruch nehmen. Diese gestundeten Beiträge müssen bis spätestens 15.1.2021 (inkl. drei Tage Respirofrist) an die ÖGK überwiesen werden. Ratenzahlungsanträge können erst ab Jänner 2021 gestellt werden und erstrecken sich über max. elf Monate ohne Verzugszinsen.

Aber Achtung!!
Der Vorteil der verzugszinsenfreien Stundung wirkt nur für die Beitragszeiträume von Februar - April 2020.

#Beiträge ab Mai 2020

Die Beiträge ab Mai 2020 sollten daher fristgerecht bezahlt werden, da ansonsten Verzugszinsen iHv 3,38% pro Jahr anfallen.

#Nachlass Stundungszinsen?

In Fällen besonderer Härte soll die Gesundheitskasse vorgeschriebene Verzugszinsen auch erlassen. Klar ist, dass dazu ein formloser aber schriftlicher Antrag an die Gesundheitskasse notwendig ist und dass in diesem  Antrag glaubhaft dargestellt werden muss, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens durch die Einhebung der Verzugszinsen gefährdet werden.
Unklar ist, wie diese Darstellung in der Praxis aussehen soll und wie "großzügig" die Gesundheitskasse auf Zinsen verzichtet.
Ein derartiger Antrag ist aus unserer Sicht nicht ganz unproblematisch zumal die Gradwanderung zwischen "wir können die Verzugszinsen nicht bezahlen" und "wir sind zahlungsunfähig" sehr schwierig ist. Zahlungsunfähigkeit bedeutet schließlich unter Umständen die Verpflichtung Insolvenz anzumelden.

#Die Betrachtungszeiträume im Überblick

 Betrachtungszeitraum 1:        Februar – April 2020

  • keine Zahlung von Verzugszinsen, eine Stundung war bzw. ist bis 15.1.2021 automatisch möglich

Betrachtungszeitraum 2:        Mai – Juli 2020

  • Verzugszinsen in Höhe von 3,38% p.a. fallen für Stundungen und Ratenzahlungen an;
  • Stundungen sind nur max. bis zu drei Monate möglich (z.B. Beitrag vom Juli kann bis maximal Oktober gestundet werden),
  • Ratenzahlungen können für maximal 15 Raten ab Oktober, also maximal bis Dezember 2021 beantragt werden,
  • die coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten sind glaubhaft zu machen.

 Betrachtungszeitraum 3:        August – Dezember 2020

  • Verzugszinsen in Höhe von 3,38% p.a. fallen an;
  • Stundungen sollen max. bis zu drei Monaten möglich sein,
  • Ratenzahlungen können voraussichtlich beantragt werden,
  • die coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten sind glaubhaft zu machen.
  • Für diesen Zeitraum gibt es aber derzeit noch keine Formulare oder konkrete Regelungen!

#zinsfrei gilt nicht für Monate mit Kurzarbeit

Beitragszeiträume, für die

  • Ansprüche auf Kurzarbeitsbeihilfe bestehen oder
  • die Erstattung von Lohn- und Lohnnebenkosten für Risikopersonen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfolgt ist, oder
  • Beitragszeiträume, für die eine Vergütung bei Quarantänemaßnahmen nach dem Epidemiegesetz erfolgt ist,

müssen die Beiträge, bis zum 15. des zweiten Kalendermonats bezahlt werden, der auf die Gewährung d.h. Bezahlung der Beihilfe, der Erstattung oder der Rückvergütung folgt. Ansonsten fallen Verzugszinsen an.

z.B.: Bezieht ein Unternehmer Kurzarbeits-Beihilfe vom Bund bzw. vom Arbeitsmarktservice im September, so sind die Beiträge dafür zum 15. November (inkl. drei Tage Respirofrist) an die ÖGK zu entrichten.

#am Laufenden bleiben

Wir empfehlen Ihnen unsere Newsletter wie auch die Aussendungen der Behörden und Medien aufmerksam zu verfolgen. Leider ändern sich die Regelungen aktuell viel zu oft und "ganz still und heimlich".

Unsere Empfehlung:
Bezahlen Sie Sozialversicherungsbeiträge für die Monate ab Mai innerhalb der üblichen Frist. Die ansonsten anfallenden Stundungszinsen sind wahrscheinlich höher als die Zinsen bei der Bank.

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