Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in einer Anfragebeantwortung unter anderem zur steuerrechtlichen Beurteilung der Nutzung von Spezialfahrzeugen Stellung genommen. Dabei wurde präzisiert, dass das "Spezialfahrzeug-Privileg" AUSSCHLIESSLICH für Fahrten zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstelle gilt. Wenn am Heimweg ein kleiner Umweg zum Supermarkt genommen wird, muss ein steuerpflichtiger Sachbezug angesetzt werden. Bei der Berechnung des Werts dieses Sachbezugs müssen auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt werden.
# Berufschauffeure und Spezialfahrzeuge
Nach der geltenden Ansicht der Finanzverwaltung wird für die Nutzung von Firmenfahrzeugen (mit Verbrennungsmotor) für die Wege zwischen Wohnort und Arbeitsstätte kein steuerpflichtiger Sachbezug veranschlagt, wenn spezielle Bedingungen erfüllt sind:
# Ein Berufschauffeur nimmt das Dienstfahrzeug (z.B. PKW, Kombi oder Fiskal-LKW), das privat nicht genutzt werden darf, nach Beendigung seiner Arbeit mit nach Hause.
ODER
# Das Firmenfahrzeug gilt als Spezialfahrzeug, dessen Ausstattung eine andere private Nutzung nahezu unmöglich macht. Beispiele hierfür sind Pannenfahrzeuge wie jene des ÖAMTC oder ARBÖ, Einsatzfahrzeuge oder Montagefahrzeuge mit fest eingebauter Werkbank. Leicht zu entfernende Einbauten qualifizieren ein Fahrzeug jedoch nicht als Spezialfahrzeug.
# Abstecher zum Supermarkt
In der Vergangenheit war die steuerrechtliche Bewertung von anderen Privatfahrten mit Spezialfahrzeugen, wie die Nutzung des Fahrzeugs für private Einkäufe, nicht klar geregelt. Es kam in der Praxis häufig zu Unsicherheiten darüber, ob solche Fahrten, auch wenn sie nur gelegentlich stattfanden, als Sachbezug zu behandeln sind. Diese Fragestellung wurde durch den Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2022 geklärt. Die neu eingefügte Passage besagt nun eindeutig: Insofern das Spezialfahrzeug anderweitig privat genutzt wird, ist ein Sachbezug nach den allgemeinen Vorgaben zu berechnen. Der Abstecher zum Supermarkt bei der Heimfahrt von der Arbeit löst damit eindeutig einen Sachbezug aus.
zur Klarstellung:
Bei einem "normalen" Fahrzeug lösten Privatfahrten wie z.B. der Abstecher zum Supermarkt auch bisher schon immer einen Sachbezug aus!
# Die Kontrollen werden schärfer
Wegen der verschärften Kontrollen bezüglich der potenziellen privaten Nutzung von Spezialfahrzeugen ist es wichtig, bei der Anwendung der Sachbezugsfreiheit besonders darauf zu achten, dass nachweislich keine privaten Fahrten stattfinden. Das führt zur unbeliebten Frage, ob ein Fahrtenbuch erforderlich ist:
Es ist anzunehmen, dass in den meisten Fällen die Führung eines Fahrtenbuchs notwendig sein wird. Das BMF gewährt keine speziellen Erleichterungen für Spezialfahrzeuge mehr, wie es früher der Fall war. Deshalb wird empfohlen, um Diskussionen und mögliche Nachzahlungen zu vermeiden, die einzelnen Fahrten genau zu dokumentieren.
Laut der strengeren Ansicht des BMF ist eine Ausnahme von dieser Regel generell nur dann möglich, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein vollständiges Verbot der privaten Nutzung vereinbart wird und der Arbeitgeber die Einhaltung dieses Verbots lückenlos kontrolliert, zum Beispiel durch tägliche Rückgabe oder Hinterlegung der Fahrzeugschlüssel im Betrieb.
Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gerne!
Unsere Empfehlung:
Ein Fahrtenbuch ist zwar vielleicht mühsam zu führen, spart aber wahrscheinlich doch einiges an Ärger und Geld.