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Stundungen - die Frist läuft

Stundungen beim Finanzamt, die bis 30.9.2020 laufen, werden automatisch bis 15. Jänner 2021 verlängert. Trotzdem ist es in vielen Fällen sinnvoll schon jetzt einen Ratenzahlungsantrag zu stellen. Lesen Sie bitte im Folgenden warum:

 #Stundungen bis 30.9.2020

Stundungen beim Finanzamt, die bis 30.9.2020 laufen, werden per Gesetz automatisch bis 15. Jänner 2021 verlängert.

Mit 15. Jänner 2021 werden diese Beträge, nach heutigem Stand der Dinge, aber sofort und in voller Höhe zur Zahlung fällig!

#bis 30.9.2020 geht es leichter!

Wenn wir schon jetzt, für die dann am 15. Jänner 2021 in voller Höhe fällig werdenden Abgaben einen Ratenzahlungsantrag stellen, so greifen die Corona-Begünstigungen, d.h. es reicht eine "Corona-Standardbegründung" aus. Somit ist es sehr wahrscheinlich, dass dem Ratenzahlungsantrag auch stattgegeben wird.

#Ratenzahlung nach dem 30.9.2020 beantragen?

Natürlich können wir für Sie auch im Dezember oder Anfang Jänner 2021 einen Ratenzahlungsantrag für die gestundeten Abgaben stellen. Allerdings brauchen wir dann einen (guten) Grund und müssen uns an die auch sonst üblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung halten.

Hinweis: Fälle, bei denen eine Stundungsfrist über den 1.10.2020 hinaus bereits bewilligt worden ist, sind nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut nicht von der automatischen Stundungsverlängerung erfasst!! Für diese Fälle sind daher weitere Anträge auf Zahlungserleichterung erforderlich.

Für Rückstände bei der Sozialversicherung der Selbständigen bzw. den Gesundheitskassen gilt diese Regelung nicht!

Unsere Empfehlung:
Wenn Sie Abgaben bis zum 30.9.2020 gestundet haben, so stellen Sie noch bis zum 30.9.2020 einen Ratenzahlungsantrag, um so etwaige Liquiditätsprobleme im Jänner 2021 etwas abzumildern.

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