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Umsatzersatz Dezember oder doch Verlustersatz?

Die Kreativität der Regierung kennt offenbar kaum Grenzen. Leider macht das die Situation für Sie und uns nicht einfacher. Die Entscheidung ob Umsatzersatz, Fixkostenzuschuss oder Verlustersatz gleicht dem Blick in die Glaskugel. Lesen dazu bitte weiter - wir versuchen einen Überblick zu geben.

 # Überblick

In den Monaten des Lockdowns haben wir wahlweise die Möglichkeit den Umsatzersatz mit 80% bzw. 50% für Dezember, oder den Fixkostenzuschuss oder einen Verlustersatz zu beantragen. Alle drei Varianten haben eines gemeinsam: Sie schließen sich defacto gegenseitig aus.

# Umsatzersatz 80 bzw. 50%

Der Umsatzersatz kommt nun in der 2. Fassung für Dezember. Neu ist die Reduktion auf 50%. Ansonsten hat sich gegenüber dem Umsatzersatz für November mit 80% wenig geändert. Selbstverständlich betrifft der Umsatzersatz nur jene Unternehmen, die vom Lockdown nach wie vor direkt betroffen sind.
Die Antragsvoraussetzungen sind im Wesentlichen die selben. Zu beachten ist aber, dass ein Teil der 2. COVID-19-SchuMaV mit dem vorzeitigen Ablaufdatum 23.12.2020 versehen ist. Ab 24.12.2020 können Veränderungen vorgenommen werden, die den Kreis der direkt betroffenen Unternehmen einschränken oder auch erweitern könnten.

Wichtig! - Antragstellung
Eingebracht werden können die Anträge wieder ausschließlich über FinanzOnline bis spätestens 15. Jänner 2021.

# Fixkostenzuschuss II 800.000

Wie bereits berichtet kann für den Zeitraum ab Mitte September 2020 für maximal 10 Zeiträume bis Juni 2021 auch ein Fixkostenzuschuss beantragt werden. Während der Zeit, wo ein Umsatzersatz beantragt wird, pausiert der Fixkostenzuschuss quasi.

Der Fixkostenzuschuss II 800.000 wurde gegenüber dem Fixkostenzuschuss I verbessert, indem der Umsatzrückgang "nur" 30% betragen muss und auch Aufwendungen wie die ordentliche Abschreibung oder Leasingraten ersetzt werden können.

# Verlustersatz

Neu ist, dass es für Zeiträume ab 16.9.2020 bis 30.6.2021 auch einen Verlustersatz  geben soll, sofern das Unternehmen in den Betrachtungszeiträumen einen Umsatzausfall von mindesten 30% erleidet. Dabei sollen bei KMUs (Betriebe bis 49 Mitarbietern) 90% des Verlustes ersetzt werden. Und auch hier schließt der Fixkostenzuschuss oder Umsatzersatz den Verlustersatz für denselben Zeitraum aus.

Die Berechnung des Verlustersatzes erfolgt in einer Art modifizierter Gewinn- und Verlustrechnung. Insofern der Antrag bereits vor dem Vorliegen von Ist-Daten erfolgen soll, ist zwingend eine Prognoserechnung notwendig.

Wenn bereits der Fixkostenzuschuss II 800.000 beantragt wurde, kann dieser zurückbezahlt und der Verlustersatz beantragt werden. Es gibt also eingeschränkte Korrekturmöglichkeiten.

# Die Qual der Wahl

Sowohl der Fixkostenzuschuss II 800.000 wie auch der Verlustersatz bedürfen einer Prognoserechnung, wenn er bereits jetzt beantragt werden soll. Die Erstellung einer Prognoserechnung für die nächsten Monate und die Entscheidung was besser ist -  Fixkostenzuschuss, Verlustausgleich oder Umsatzersatz - gleicht einerseits dem Blick in eine Glaskugel und ist anderereseits mit Kosten verbunden. Erst recht dann, wenn im Unternehmen selbst keine Prognoserechnung vorliegt oder erstellt werden kann.

# Handlungsbedarf

Jene Betriebe, für die der Umsatzersatz in Frage kommt, sollten über die Feiertage entscheiden, ob der Umsatzersatz oder doch der Fixkostenzuschuss bzw. der Verlustersatz sinnvoller ist. In den meisten Fällen werden die Fixkosten weniger als 50% des Umsatzes ausmachen. In diesen Fällen wird ein Antrag auf Umsatzersatz 50% für Dezember sinnvoll sein. Selbstverständlich empfiehlt sich diese Entscheidung anhand der tatsächlichen Zahlen aus der Buchhaltung zu überprüfen.

Für die Frage ob nun der Fixkostenzuschuss II 800.000 oder der Verlustersatz mehr für Ihr Unternehmen bringt, empfehlen wir die Zahlen für das 1. Quartal 2021 abzuwarten. Dies deshalb, da beide Anträge bis 30.6.2021 gestellt werden können und dann zumindest teilweise Ist-Zahlen aus der Buchhaltung vorliegen. Anhand der Ist-Zahlen kann deutlich zuverlässiger die optimale Wahl getroffen werden.

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gerne!

Unsere Empfehlung:
Wir empfehlen die Zeit bis zum 31.12.2020 für letzte Anpassungen im Geschäftsjahr 2020 zu verwenden. Insofern Sie vom Lockdown betroffen sind, stellen wir gerne für Sie den Antrag auf Umsatzersatz in den ersten Jänner-Tagen, d.h. in der Praxis zwischen 7. und 15.1.2021. Ausgenommen natürlich, Sie beantragen den Umsatzersatz über FinanzOnline selbst - das ist jederzeit möglich.
Die Entscheidung ob ein Antrag für Fixkostenzuschuss II 800.000 oder Verlustersatz zu stellen ist, würden wir erst im 2. Quartal 2021 treffen

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