Kontakt

Fidas Murtal Bundesstrasse 66 8740 Zeltweg Tel.: +43 3577 236 00Fax.: +43 3577 236 00 22

Kleinunternehmerregelung

Bis zum Jahresende 2016 war es so, dass umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Umsätze zusammen für die Berechnung der Kleinunternehmergrenze von netto € 30.000,– herangezogen wurden. Wenn die steuerpflichtigen Umsätze zusammen mit den steuerfreien Umsätzen über der Kleinunternehmergrenze von € 30.000,­– gelegen sind, waren die steuerpflichtigen Leistungen bisher jedenfalls umsatzsteuerpflichtig. Seit 1. Jänner 2017 ist es aber […]

Bis zum Jahresende 2016 war es so, dass umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Umsätze zusammen für die Berechnung der Kleinunternehmergrenze von netto
€ 30.000,– herangezogen wurden. Wenn die steuerpflichtigen Umsätze zusammen mit den steuerfreien Umsätzen über der Kleinunternehmergrenze von € 30.000,­– gelegen sind, waren die steuerpflichtigen Leistungen bisher jedenfalls umsatzsteuerpflichtig.

Seit 1. Jänner 2017 ist es aber leichter, unter die Kleinunternehmerregelung zu fallen. Ab heuer werden nämlich für die Berechnung der Umsatzgrenze von netto € 30.000,– die umsatzsteuerfreien Umsätze nicht mehr miteinberechnet. Wenn jetzt also die steuerpflichtigen Umsätze unter € 30.000,– liegen, bedeutet dies, dass ab 2017 keine Umsatzsteuer mehr abgeführt werden muss. Natürlich dürfen für Aufwendungen, die mit diesem anteiligen Umsatz in Verbindung stehen, auch keine Vorsteuern mehr abgezogen werden.

Als Beispiel wäre ein Arzt zu nennen, der neben seiner ärztlichen Tätigkeit auch nichtärztliche Tätigkeiten ausübt. Die Änderung bei der Berechnung der Kleinunternehmergrenze führt zur Umsatzsteuerfreiheit für die nichtärztliche Tätigkeit bis zu einem Umsatz von € 30.000,–.

Aber auch ein Masseur, der sowohl gewerbliche Massagen (umsatzsteuerpflichtig) als auch Heilmassagen (umsatzsteuerfrei) anbietet, kann von der neuen Regelung betroffen sein. Falls hier der gewerbliche Anteil unter € 30.000,– liegt, gilt der Masseur als Kleinunternehmer; unabhängig von der Höhe der Einnahmen im Bereich der Heilmassagen.

Soll nun die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden, darf bei Rechnungen für bisher umsatzsteuerpflichtige Umsätze keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen werden. Es wird hier ansonsten die Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungslegung geschuldet. Wenn am Jahresende aber dennoch die Grenze von € 30.000,– überschritten wird, wäre jedoch der gesamte Umsatz steuerpflichtig.

Weiters ist auch noch zu beachten, dass bei Investitionen aus Vorjahren, bei denen ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, eventuell die Vorsteuer anteilig an das Finanzamt zurückzuzahlen ist.

Fotonachweis: iStock

Für weitere Details kontaktieren Sie bitte Ihren Fidas Partner.

Adresse

Fidas Murtal Steuerberatung GmbH
Bundesstraße 66
8740 Zeltweg

Telefon

+ 43 3577 236 00

Rechtliches