Die richtige Einstufung des Vertrages ist wichtig, da sich ein Arbeitskräfteüberlassungsvertrag vom Werkvertrag hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen unterscheidet.
Mit dem neu eingeführten § 2 Abs. 4a EStG ist der Gesetzgeber der Ansicht des VwGH gefolgt. Demnach werden in bestimmten Fällen Einkünfte (z.B. bei höchstpersönlichen Tätigkeiten), die über eine zwischengeschaltete Körperschaft verrechnet werden, direkt dem Leistungserbringer (natürliche Person) zugerechnet. Rechtslage vor dem 1.1.2016 Die Finanzverwaltung vertrat in den EStR 2000 Rz 104 die Ansicht, […]