Das Bundesfinanzgericht (BFG) vertritt die Ansicht, dass es bei der Festsetzung eines Strafzuschlages nicht auf die tatsächliche Absetzung der entsprechenden Ausgaben in der Körperschafsteuererklärung ankommt.
Stellt ein Gebäude notwendiges Betriebsvermögen dar, so ist es mit jenem Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der dem Betriebsvermögensanteil entspricht, im Anlagenverzeichnis des Unternehmens zu aktivieren. Ob ein Gebäude dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist, richtet sich nach dem Ausmaß der tatsächlichen betrieblichen Nutzung.
