KöSt: 25%-Strafzuschlag für Aufwendungen, die steuerlich nicht abgesetzt wurden

Das Bundesfinanzgericht (BFG) vertritt die Ansicht, dass es bei der Festsetzung eines Strafzuschlages nicht auf die tatsächliche Absetzung der entsprechenden Ausgaben in der Körperschafsteuererklärung ankommt.