Regelmäßig fallen im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit Bewirtungsspesen unterschiedlichster Art an. Damit einhergehend stellt sich für den Unternehmer die Frage, ob die angefallenen Aufwendungen steuermindernd abgesetzt werden können, da das Gesetz zwischen vollständig abzugsfähigen, teilweise abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen Bewirtungskosten unterscheidet.
Das Bundesfinanzgericht hat die Optionsprämie betreffend einen Optionsvertrag, der zur Absicherung gegen Kursverluste abgeschlossen wurde, als Werbungskosten anerkannt.