Viele UnternehmerInnen nahmen vor allem zu Beginn der Corona-Krise die Stundungsmöglichkeiten der Österreichischen Gesundheitskasse in Anspruch. Doch jede Stundungsfrist findet mal ihr Ende. Lesen dazu bitte weiter.

Die schlechte Nachricht ist:
Wird ein Mitarbeiter behördlich unter Covid-19-Quarantäne gestellt, so hat der Unternehmer den Arbeitslohn auch während der Absonderung weiterhin auszuzahlen.
Die gute Nachricht ist:
Dem Unternehmer steht dafür eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz zu!